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PSD2-Schnittstelle: Ausnahmegenehmigung vom Notfallmechanismus

13.01.2021 11:14 Uhr
PSD2-Schnittstelle: Ausnahmegenehmigung vom Notfallmechanismus
Dr. Joachim Schmalzl, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSGV.
© Foto: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hat der PSD2-Schnittstelle der Sparkassen-Finanzgruppe die Ausnahmegenehmigung vom Notfallmechanismus erteilt.

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Über diese Schnittstelle können durch den Kunden legitimierte Dienstleister auf Grundlage der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie auf Kontoinformationen zugreifen und Zahlungen auslösen. Der Erteilung am 28. Dezember 2020 war eine mehrmonatige Marktbewährungsphase vorausgegangen, innerhalb der die PSD2-Schnittstelle der Sparkassen nachweisen konnte, dass sie den Anforderungen der BaFin standhält. Zugriffe auf die Zahlungskonten von Sparkassenkunden dürfen damit künftig nur noch über diese rechtlich regulierte Schnittstelle erfolgen. Die Schnittstelle steht seit mehr als einem Jahr zur Verfügung. Um Drittanbietern und deren Zugriffen im Auftrag unserer Kunden einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, werden die Sparkassen freiwillig eine 3-monatige Übergangsfrist bis zum März 2021 gewähren. 

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) begrüßt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung: "Wenn Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste unsere PSD2-Schnittstelle konsequent nutzen, profitieren alle Kunden von maximaler Transparenz und Datensicherheit", sagt Dr. Joachim Schmalzl, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSGV. "Unsere Kunden haben jederzeit die Kontrolle über die Zugriffe und können diese nicht nur in ihrem Online-Banking einsehen, sondern auch verwalten", so Schmalzl weiter. "Im Sinne aller Bankkunden in Deutschland hoffen wir, dass der Wettbewerb nun nachzieht." Zugriff auf Kontodaten erhalten nur Drittdienste, die von der BaFin oder ihrer jeweiligen nationalen Aufsicht lizenziert und von unabhängigen Stellen zertifiziert wurden. (bg)

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