Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Arbeitnehmer nur einmalig eine Auszeit beantragen. Das entschied das Erfurter Bundesarbeitsgericht in Erfurt und wies damit die Klage eines Arbeitnehmers zurück. Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber sei jeder weitere Anspruch erloschen. Das gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liege, urteilte der Neunte Senat. Die Frage, ob die Pflegezeit zeitlich gestückelt werden kann oder im Block beansprucht werden muss, beantworteten die Arbeitsrichter aber nicht. Der Kläger hatte seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Mutter im Juni 2009 fünf Tage pflegen wolle. Dem stimmte das Unternehmen zu. In einem späteren Schreiben erklärte der Mann, seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 zu pflegen. Das jedoch akzeptierte sein Arbeitgeber nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos. (dpa) Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.11.2011 Az. 9 AZR 348/10
Pflegezeit : Einmal erklärt, verlischt jeder weitere Anspruch

Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber ist jeder weitere Anspruch erloschen. Das gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liegt.