Der Standbodenbeutel von Capri-Sonne ist einzigartig: Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 hat das Landgericht Braunschweig der Klage der Deutschen SiSi-Werke, Hersteller von Capri-Sonne, gegen Riha Wesergold Getränke stattgegeben. Riha Wesergold darf keine alkoholfreien Getränke im Standbodenbeutel, welche die Markenrechte von Capri-Sonne verletzen, exportieren.
Die Deutschen SiSi-Werke hatten beim Landgericht Braunschweig Klage gegen riha Wesergold eingereicht, weil sie den Export mehrerer Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränke von Wesergold ins Ausland als nicht zulässig erachten. Das Eppelheimer Unternehmen sah seine Markenrechte durch die Verwechselbarkeit der Verpackung mit dem Capri-Sonne Standbodenbeutel verletzt. Das deutsche Markengesetz untersagt sowohl den Vertrieb rechtsverletzender Erzeugnisse im Inland, als auch deren Export.
Das Landgericht Braunschweig beurteilt die Klage von Capri-Sonne als "in vollem Umfang begründet". In seinem Urteil, das binnen eines Monats rechtskräftig wird, wenn keine Berufung eingelegt wird, erklärt das Gericht, dass die Markenbekanntheit von Capri-Sonne im Wesentlichen auf den besonderen Standbodenbeutel zurückzuführen ist. Damit stärkt es die Position von Capri-Sonne gegenüber Nachahmern des Trinkpacks erheblich.
Bereits in den Neunzigerjahren hat sich das Eppelheimer Unternehmen SiSi-Werke den Standbodenbeutel von Capri-Sonne als dreidimensionale Marke schützen lassen. (red)
Landgericht Braunschweig: Schutz des Capri-Sonne Standbodenbeutels bekräftigt

Das Landgericht Braunschweig hat der Klage der Deutschen SiSi-Werke, Hersteller von Capri-Sonne, gegen Riha Wesergold Getränke stattgegeben. Riha Wesergold darf keine alkoholfreien Getränke im Standbodenbeutel, welche die Markenrechte von Capri-Sonne verletzen, exportieren.