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Landessozialgericht: Keine Versicherung bei Scheinarbeit

12.07.2011 11:18 Uhr
Die Klägerin musste wenige Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeit behandelt werden.

Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, hat keinen Anspruch auf gesetzlichen Versicherungsschutz. Das hat das Landessozialgericht in Halle entschieden.

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Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, hat keinen Anspruch auf gesetzlichen Versicherungsschutz. Das hat das Landessozialgericht in Halle entschieden. Die Richter gingen davon aus, dass die Klägerin in der Imbissbude ihres Vaters ein Scheinarbeitsverhältnis abgeschlossen hatte, nur um Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Schon wenige Wochen nach Beginn des Vertrages musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab, wie das Landessozialgericht am Montag mitteilte. Die Klage der Frau wiesen die Richter ab. Eine Arbeitsleistung sei nie erbracht, eine Ersatzkraft nie eingestellt worden, urteilten die Richter. Die Krankheit dürfte außerdem schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt ewesen sein. Medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin abgelehnt. Das Urteil vom 19. Mai ist rechtskräftig. (dpa)

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