Eine Kündigung kann auch in der Probezeit unwirksam sein. Auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis hat kürzlich die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen.
Im Streitfall war eine neu eingestellte Mitarbeiterin schon zwei Stunden nach Arbeitsaufnahme ihren Job wieder los, weil sie unmittelbar vor Beginn der Arbeit vor der Tür noch eine Zigarette geraucht hatte. Dies hatte offenbar zu Beschwerden bei Kollegen und Kunden geführt. Dabei sei sie auf das Rauchverbot im Unternehmen zuvor hingewiesen worden und damit ausdrücklich einverstanden gewesen. Außerdem müsse die Firma den Rauswurf gar nicht begründen, weil sich die Betroffene ja noch in der Probezeit befunden habe.
Ein - wenn auch weit verbreiteter - Trugschluss, wie das Gericht betonte. Die Kündigung sei treuwidrig und damit unwirksam. Denn Artikel 12 des Grundgesetzes verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde.
Differenzen, welche die Grundrechte eines Arbeitnehmers betreffen, dürften ohne vorheriges Gespräch und einer Gelegenheit zur Klärung nicht zu einer Kündigung nach nur zwei Stunden am neuen Arbeitsplatz führen - auch nicht unter dem Deckmantel der Probezeit. Zumal die Frau gar nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen hatte. (asp/beg)
Arbeitsgericht Saarlouis
Urteil vom 28. Mai 2013
Aktenzeichen: 1 Ca 375/12