Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ist die Elternzeit einmal festgelegt, kann sie nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG muss der Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen. Konkreter Fall Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm Elternzeit bis 2. Januar 2009 in Anspruch. Am 8. Dezember 2008 bat sie die Beklagte schriftlich, die Elternzeit zu verlängern und berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Die Beklagte stimmte der Verlängerung nicht zu. Nachdem die Klägerin ab dem 5. Januar 2009 dennoch ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat aber die Klage insgesamt abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit verweigern - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs. Die Beklagte aber habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und die Abmahnung sei berechtigt gewesen, weil die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei. Die Revision der Klägerin hat vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, der Fall wird an das LAG zurückverwiesen. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das LAG noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es muss dann erneut darüber entscheiden, ob die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. (beg) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Teilurteil vom 14. April 2010 - 10 Sa 59/09 -
Kein Alleingang: Elternzeit darf nicht willkürlich verlängert werden

Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen wollen, müssen gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ist die Elternzeit einmal festgelegt, kann sie nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden.