§ 11 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) schreibt vor, dass freie Stellen unter anderem altersneutral ausgeschrieben werden müssen, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Der Kläger, ein 1958 geborenen Volljurist hatte sich 2007 auf eine Stellenanzeige beworben. Die Beklagte suchte "eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Die Stelle bekam eine 33jährige Juristin. Der Kläger zog wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters vor Gericht und verlangte eine Entschädigung von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. Vor Gericht bekam der Kläger teilweise recht. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das AGG vorgelegen hat, steht dem Kläger eine Entschädigung zu. Aber weil dieser nicht beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu. Nach Angaben der ARAG wurde ihm "nur" ein Monatsgehalt zugesprochen (BAG, Az.: 8 AZR 530/09). (beg)
Gleichbehandlung: Suche nach "jungem" Bewerber unzulässig

Wer "eine(n) junge(n) Mitarbeiter(in)" sucht, verstößt in der Regel gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Stellen müssen in den meisten Fällen altersneutral ausgeschrieben werden.