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Einschreiben reicht nicht: Bleibt die Kündigung bei der Post ist sie unwirksam

16.02.2012 15:12 Uhr
Eine Kündigung, die nicht abgeholt wird, ist unwirksam.
© Foto: Randolf Berold/panthermedia

Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht es für deren Wirksamkeit nicht aus, dass ein Benachrichtigungszettels beim Adressaten eingeworfen wird.

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Bleibt ein Kündigungsschreiben auf dem Postamt liegen, ist es rechtlich gesehen bedeutungslos. Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht es für deren Wirksamkeit nicht aus, dass ein Benachrichtigungszettels beim Adressaten eingeworfen wird. Die Kündigung ist erst dann wirksam, wenn der Brief ausgehändigt wird. Pflegerin hat Übergabe-Schreiben nicht abgeholt Im konkreten Fall ging es um die Entlassung einer 40-jährigen Pflegerin. Ihre Arbeitgeberin hatte sie fristlos per Post gekündigt. Trotz ordnungsgemäß erfolgter Benachrichtigung holte sie das Übergabe-Einschreiben aber nicht vom Postamt ab. Daraufhin warf ihr die Arbeitgeberin im Gerichtssaal vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben. Die Richter am Landesarbeitsgericht in Mainz waren anderer Meinung: Die Frau habe zu der Zeit, als das Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. Zudem informiere ein Benachrichtigungszettel den Empfänger nur darüber, dass eine Einschreibesendung bei der Post für ihn bereit liegt. Der Zettel enthalte aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibens und der Adressat weiß nicht, um welche Angelegenheit es sich handelt. Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch durch den Postboten nicht immer schon dann vor, wenn die vorgesehene Empfängerin zwar einen Benachrichtigungszettel erhalten hat, sich aber nicht zum Postamt begibt, um ihn dort einzulösen. Bis zur tatsächlichen Aushändigung des Schreibens kann sie sich zu Recht auf den Nichtzugang der Kündigung berufen. (asp/beg) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az. 10 Sa 156/11

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