DUH gegen BMW und Mercedes: Wann haben Klimaklagen Erfolg?

23.03.2026 10:44 Uhr | Lesezeit: 3 min
ESG-Nachhaltigkeit-Umwelt
Es geht um die Frage, ob Großemittenten wie Autohersteller vor Zivilgerichten für klimaschädliches Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden können.
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Der BGH entscheidet heute über eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen BMW und Mercedes. Es ist längst nicht das erste Mal, dass vor Gericht um Klimaschutz gestritten wird. Was diesmal anders ist.

Den Kampf gegen den Klimawandel haben Umweltschützer in den vergangenen Jahren immer häufiger in den Gerichtssaal verlagert. Mit sogenannten Klimaklagen gehen Verbände und Privatpersonen gegen Politik und Wirtschaft vor, um die Einhaltung von Klimazielen juristisch durchzusetzen. Dabei spielen verschiedene rechtliche Grundlagen und Gerichte eine Rolle. Was unterscheidet die Verfahren? Und wann hatten sie Erfolg?

Klagen gegen den Staat

"In den letzten Jahren wurden Klimaklagen auf ganz unterschiedliche Weise erhoben", sagt Rechtsanwalt und Umweltrechtsexperte Martin Beckmann. Da gebe es etwa die berühmte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz des Bundes 2021.

Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber damals, ausreichend Vorkehrungen zu treffen, um eine zukünftige Einschränkung von Freiheitsrechten durch den Klimawandel zu verhindern. Das Klimagesetz musste nachgebessert werden.

Dieser Beschluss sei auch Grundlage für viele zivil- oder verwaltungsrechtliche Klimaklagen, sagt Beckmann. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht im Januar entschieden, dass die Bundesregierung ihr Klimaschutzprogramm nachschärfen muss, weil die vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Das Gericht bestätigte gleichzeitig, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) als Verband berechtigt war, eine Ergänzung des Programms einzuklagen.

Klagen gegen Unternehmen

Der Bundesgerichtshof entscheidet heute über eine andere Art der Klimaklage. Statt sich gegen den Gesetzgeber oder Behörden zu wenden, wenden sich drei Geschäftsführer der Umwelthilfe gegen zwei Unternehmen: BMW und Mercedes-Benz. Es geht um die Frage, ob Großemittenten vor Zivilgerichten für klimaschädliches Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Kläger wollen, dass der BGH die Autobauer verurteilt, den Verbrenner-Verkauf 2030 einzustellen.

Ein anderer Fall hatte 2025 am Oberlandesgericht Hamm Aufsehen erregt. Ein peruanischer Bauer war dort nach sehr aufwendiger Beweisaufnahme mit einer Klimaklage gegen den Energiekonzern RWE gescheitert.

Er wollte Entschädigung für Maßnahmen, die nötig seien, um sein Eigentum vor Folgen des Klimawandels zu schützen. Auch wenn das Gericht am Ende die konkrete Bedrohung als zu gering einstufte, stellte es in seinem Urteil klar, dass auch ein Bauer aus Peru in Deutschland grundsätzlich gegen große Emittenten klagen könne, sagt Beckmann.

Klagen im Ausland

Auch international spielen Klimaklagen eine zunehmend bedeutendere Rolle. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im April 2024 etwa entschieden, dass jeder Staat einen Anteil an der Verantwortung habe, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu treffen. Diese Pflicht richte sich jeweils nach den Möglichkeiten des Staates. Auch wenn das Urteil nur für die Schweiz bindend sei und hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis voraussetze, habe es ein wichtiges Zeichen gesetzt, sagt Beckmann.

In den Niederlanden hatte ein Zivilgericht in Den Haag im November 2024 über eine Klimaklage gegen den britischen Öl- und Erdgaskonzern Shell entschieden. Unternehmen seien zwar verpflichtet, dem Klimawandel entgegenzuwirken und ihre CO₂-Emissionen zu begrenzen, auch wenn diese Verpflichtung nicht ausdrücklich in Vorschriften festgelegt sei, hieß es damals. Aber: Ein Zivilgericht könne keine konkrete Reduktionsverpflichtung festlegen. Heute zeigt sich, wie der BGH diese Frage einstuft.

Was sagen die beklagten Unternehmen dazu?

BMW argumentiert, das Pariser Klimaschutzabkommen lege kein rechtlich verbindliches CO₂-Budget für einzelne Unternehmen fest, sondern umfasse ausschließlich nationale Selbstverpflichtungen der Staaten. Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele müsse im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal. "Hier geht es auch um die Rechtssicherheit der in Deutschland tätigen Unternehmen", sagte ein Sprecher nach der mündlichen Verhandlung Anfang März.

Mercedes-Benz begrüßte, dass der BGH grundlegende Rechtsfragen bei klimabezogenen Ansprüchen klären werde, so etwa die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen seien aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, erklärte das Unternehmen nach der Verhandlung.

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