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Autoverkauf: Unzulässige Stellplatzmiete

12.08.2011 14:29 Uhr
Inklusive: Werbungskosten und Stellplatzmiete stecken beim Autoverkauf schon in der Provision mit drin, sagt das Gericht.

Verkauft jemand für einen Kunden ein Fahrzeug, darf er neben der Provision keine Stellplatzmiete und Werbekosten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt.

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Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg machte in einer Mitteilung seine Mitglieder auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam. Dieses dürfte auch für Tankstellenbetreiber interessant sein – wenn sie zusätzlich Autos verkaufen. Denn der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Autoverkäufer neben Provision eine Stellplatzmiete und Werbekosten für das zu verkaufende Fahrzeug verlangen dürfen. Die Bundesrichter sagten nein (Az.: III ZR 78/10). Sie erklärten entsprechende Klausel aus einem vorformulierten Vermittlungsvertrag für unzulässig. Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Ein Kundenfahrzeug konnte nicht verkauft werden. Nach circa acht Monaten verlangte der Kunde sein Fahrzeug zurück, was der Händler verweigerte. Warum? Der Kunde war nicht bereit, 2.332,40 Euro zu zahlen. Die Rechnung machte ihm der Händler auf – für Platzmiete und Werbung für 49 Wochen. Der Händler durfte das Auto nicht zurückbehalten, befand das Gericht. Der Kunde bestand zu recht auf die Autoherausgabe, da der zugrunde liegende Vermittlungsvertrag als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen war, heißt es im schönsten Justizdeutsch. Der BGH verneinte ein Zurückbehaltungsrecht des Händlers. Dieses hatte der Autohändler wegen der von ihm geltend gemachten Werbemittel- und Platzmietpauschale begründet. Doch diese Bestimmung aus dem Vermittlungsvertrag stufte der BGH als unwirksam ein – mit dem Verweis auf das AGB-Recht. Der Händler könne also nicht auf ein Zahlungsanspruch pochen. Für die Praxis bedeutet das BGH-Urteil: In vorformulierten Vermittlungsverträgen ist bei erfolgreicher Vermittlung eine zusätzlich zur Provision zu entrichtende Werbemittel- und Platzmietpauschale generell unwirksam. Die Kosten für Werbung und den Standplatz werden von der Provision mit abgegolten. Enthält ein vorformulierter Vermittlungsvertrag eine Werbemittel- und Platzmietpauschale nur für den Misserfolgsfall, so ist deren Wirksamkeit vom Umfang der Pauschale sowie dem Vorhandensein einer zeitlichen Begrenzung abhängig. Sie darf auf keinen Fall so gestaltet sein, dass es für einen Autohändler wirtschaftlich sinnvoll sein könnte, ab einem bestimmten Zeitpunkt die Verkaufsbemühungen einzustellen und sich mit dem angefallenen "Standgeld" zu begnügen. Jeder Kfz-Händler, der vorformulierte Vermittlungsverträge verwendet, sollte seine Verträge daraufhin überprüfen (lassen), ob sie dem BGH-Urteil standhalten. Nicht betroffen sind individual vertraglich vereinbarte Werbemittel- und/oder Platzmietpauschalen. (kak)

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