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Aktuelles Urteil: Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer

21.10.2011 09:28 Uhr
Eine Befristung älterer Arbeitnehmer ist nicht grundsätzlich erlaubt.

Eine Befristung ist nicht automatisch zulässig, etwa wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand.

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Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf Grundlage des TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung nicht ohne Sachgrund befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (alte Fassung aF) konnte ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Vertrages das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn der Befristung nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete, derartige Verträge sind "unbefristet". Konkreter Fall Die im April 1945 geborene Klägerin war als Flugbegleiterin bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere auf je ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF). Wie bereits beim Landesarbeitsgericht hatte die Klage vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützt werden. Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF). (beg) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 7 AZR 253/07 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2007 - 17 Sa 1323/06 -

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