Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat am 30.10.2025 in einer Pressemitteilung erklärt, konsequent gegen tabakfreie Nikotinbeutel sowie gegen Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) vorgehen zu wollen. Ein wesentlicher Grund ist laut Ministerium "das entschiedene Vorgehen gegen den zunehmenden rechtswidrigen Verkauf" derartiger Produkte, die in Deutschland nicht verkehrsfähig sind.
In dem Zusammenhang stellt Reemtsma als Hersteller der 2019 in Deutschland eingeführten Kautabakmarke Skruf erneut und unmissverständlich klar, dass alle derzeit im deutschen Markt erhältlichen Kautabakprodukte von Skruf legal und verkehrsfähig sind. Sie entsprechen den Vorgaben des deutschen Tabakerzeugnisgesetzes, sind speziell für den Vertrieb in Deutschland konzipiert und so auch nur hierzulande erhältlich.
Reemtsma sieht den illegalen Handel mit Tabak- und Nikotinprodukten mit wachsender Sorge. Daher begrüßt das Unternehmen grundsätzlich jedes Engagement für mehr Verbraucher- und Jugendschutz und zur Eindämmung des Schwarzmarkts. Dieses Engagement müsse aber auch differenziert sein und im schnell wachsenden Marktsegment vorportionierter und nikotinhaltiger Beutel (mit oder ohne Tabak) sorgfältig zwischen legalen und illegalen Produkten unterscheiden.
Fehlende Differenzierung zwischen legalen und illegalen Produkten
Dies ist leider nicht immer der Fall, wie das mit obiger Pressemitteilung gemeinsam veröffentlichte Merkblatt zeigt. Darin wird praktisch allen Produkten, die in Dosen mit vorportionierten Beuteln (mit oder ohne Tabak) verkauft werden, die Verkehrsfähigkeit pauschal abgesprochen. Diese Darstellung ist aus Sicht von Reemtsma nicht korrekt und sorgt für unnötige Verunsicherung bei Händlern und Endkonsumenten. Zwei Beispiele:
Anders, als es das Merkblatt suggeriert, ist die Beschaffenheit von Kautabak weder gesetzlich vorgegeben noch abschließend auf die im Merkblatt aufgezählten "klassischen" Produktvarianten beschränkt. Im Gegenteil: der Europäische Gerichtshof hatte 2018 klargestellt, dass es allein auf die Gebrauchsbestimmung des Produktes ankommt und nicht darauf, ob das Produkt herkömmlich ist oder neu. Dies zeigt sich bereits in der gesetzlichen Definition, die das Merkblatt selbst zitiert.
Auch im Punkt Nikotinfreisetzung ist das Merkblatt leider ungenau, da sich bei jedem Kautabak Nikotin löst, auch wenn man ihn nicht kaut. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht 2020 festgehalten, dass es bei diesem Kriterium auf die Freisetzung einer "für den Konsum wesentlichen Menge" Nikotin ohne Kauen ankomme, bei deren Überschreiten ein Produkt zum Lutschen (nicht Kauen) bestimmt sein könnte.
Die Darstellungen im Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz widersprechen daher laut Reemtsma sowohl den darin zitierten gesetzlichen Definitionen als auch den oben genannten höchstrichterlichen Entscheidungen. Im Unterschied dazu hatten die Verwaltungsgerichte in Hamburg diese Rechtsprechung berücksichtigt und, den Anträgen von Reemtsma folgend, ein Verkaufsverbot der Skruf Chew Bags 2023 endgültig aufgehoben.