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Tankstellengewerbe Baden-Württemberg: Warnung vor lokalen Verpackungssteuer-Regelungen

01.06.2023 11:17 Uhr | Lesezeit: 2 min
Tankstellengewerbe Baden-Württemberg: Warnung vor lokalen Verpackungssteuer-Regelungen
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die regionale Regelung zur Steuer auf Einwegverpackungen in Tübingen für rechtmäßig.
© Foto: Arhan / fotolia.com

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg warnt vor möglichen Wettbewerbsverzerrungen, die sich für Tankstellen mit angeschlossenen Bistros aus lokalen Vorschriften zur Verpackungssteuer ergeben könnten. Grundlage ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das eine solche lokale Regelung in Tübingen für rechtens erklärt hat.

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"Tankstellen mit Bistros könnten bald mit erheblichen Wettbewerbsverzerrungen konfrontiert sein, wenn sich einzelne Kommunen dazu entscheiden, ihre eigene Verpackungssteuer einzuführen“, warnt Carsten Beuß, Hauptgeschäftsführer des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg, der die rund 1.800 Tankstellen im Land vertritt. Diese Warnung erfolgt nach einem kürzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpackungssteuer-Regelung in Tübingen (BVerwG 9 CN 1.22 - Urteil vom 24. Mai 2023). Der Verband befürchtet, dass sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, eine Flut weiterer kommunaler Steuerregelungen folgen könnte.

"Die neue Verpackungssteuer wird nicht nur Fastfood-Ketten betreffen, sondern alle Anbieter von gastronomischen Produkten und Getränken zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme“, prognostiziert Beuß. "Wenn es in Zukunft unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Kommunen für Einwegverpackungen und -besteck gibt, wird das zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Tankstellenstandorten im Land führen, weil dann beispielsweise die Currywurst mit Pommes in einer Gemeinde viel teurer wäre als in Nachbarorten ohne eine solche Steuer." Zwar empfehle der Verband den Tankstellen ohnehin, in geeigneten Konstellationen Pfandlösungen zu prüfen und in ihr Portfolio aufzunehmen, dies sei aber nicht unbedingt eine Lösung für ortsfremde Kunden oder Gelegenheitskunden. Zudem entstünden auch dadurch Kosten.

Der Verband ruft daher den Gesetzgeber dazu auf, Wettbewerbsverzerrungen durch gesetzliche Klarstellungen zu verhindern. "Unfaire Insellösungen lehnen wir ab. Wir brauchen eine bundesweite Lösung in die eine oder andere Richtung, aber keine Kleinstaaterei."


Urteil zur Tübinger Verpackungssteuer

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, "sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden". Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 Euro, für jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt.

Die Antragstellerin, Inhaberin eines Schnellrestaurants im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, stellte gegen die Satzung einen Normenkontrollantrag, der vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Erfolg hatte. Der VGH erklärte die Satzung insgesamt für unwirksam und begründete dies mit der fehlenden Örtlichkeit der Steuer, ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bundesabfallrecht sowie der mangelnden Vollzugstauglichkeit der Obergrenze der Besteuerung.

Auf die Revision der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die kommunale Steuer für überwiegend rechtmäßig erklärt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig war. Bei den zum unmittelbaren Verzehr verkauften Speisen und Getränken ist der Steuertatbestand so begrenzt, dass ihr Konsum – und damit der Verbrauch der zugehörigen Verpackungen – bei typisierender Betrachtung innerhalb des Gemeindegebiets stattfindet. Damit ist der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt.



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