Ein Arbeitgeber kann notfalls mit einem Zwangsgeld dazu gebracht werden, einem ausgeschiedenen Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Die Zeugnispflicht bestehe auch noch, wenn der Betrieb inzwischen aufgegeben und der Mitarbeiter daher ausgeschieden sei, hieß es in dem Beschluss. Damit gab das Gericht einem Mann Recht, der gegen seinen einstigen Arbeitgeber geklagt hatte (Az.: 9 Ta 128/11). Der Mann hatte bereits vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt, dass der Chef ihm ein Zeugnis schreiben muss. Der Arbeitgeber weigerte sich trotzdem und machte geltend, der Betrieb sei inzwischen geschlossen, und er habe kein Firmenpapier mehr. Das Landesarbeitsgericht ließ das nicht gelten und verhängte ein Zwangsgeld von 500 Euro gegen ihn. In der Entscheidung betonte das Gericht, zwar müsse ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier geschrieben sein. Wenn der Arbeitgeber jedoch keine Firmenbögen mehr habe, dürfe er auch neutrales Papier verwenden. (dpa/beg)
Zwangsgeld droht: Anspruch auf Arbeitszeugnis nach Betriebsaufgabe
Zwar muss ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier geschrieben sein. Wenn der Arbeitgeber jedoch keine Firmenbögen mehr hat, darf er auch neutrales Papier verwenden.