Ob ein Unternehmer die an nahe Angehörige gezahlten Vergütungen als Betriebsausgaben steuermindernd abziehen darf oder nicht, hängt nur davon ab, inwieweit die mit den Verwandten vereinbarten Gegenleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Jedenfalls darf der Fiskus den Steuerabzug nicht mit der Begründung versagen, die strittigen Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Betroffenen tatsächlich länger als die vertraglich festgelegten Wochenstunden im Betrieb gearbeitet hätten. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs hat kürzlich die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen.
Im Streitfall hatte der Inhaber einer Werbeagentur, die er als Einzelunternehmer betrieb, zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater und dann auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beide sollten im Büro wöchentlich zehn beziehungsweise 20 Wochenstunden mithelfen. Die ausgezahlten Vergütungen machte er steuermindernd als Betriebsausgaben geltend, was ihm das Finanzamt und dann auch das in erster Instanz angerufene Finanzgericht verwehrten.
Beide Elternteile hätten wesentlich mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden im Unternehmen des Sohns mitgearbeitet, wobei nicht einmal Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen, so dass nach dem so genannten "Fremdvergleich" die Prüfung negativ ausfällt, ob der Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sei oder nicht.
Dem widersprachen jetzt Deutschlands oberste Finanzrichter. Der Umstand, dass beide Elternteile für die Agentur des Sohns mehr getan haben als nötig, sei für die steuerliche Beurteilung nicht entscheidend. Sie hätten die für die gezahlte Vergütung zu erbringende Gegenleistungen unbestreitbar erbracht und offenbar sogar übererfüllt. Eine auch vom Fiskus nicht bestrittene Feststellung, womit sich im konkreten Streitfall weitere Arbeitszeitnachweise erübrigten. (asp/beg)
Bundesfinanzhof
Urteil vom 17. Juli 2013
Aktenzeichen: X R 32/12