Eine GmbH, die in Bruchsal eine Tankstelle mitsamt einer Verkaufsstelle betreibt, hatte vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gegen das nächtliche Alkohol-Verkaufsverbot geklagt. Die Verkaufsstelle besteht aus einem großen Raum, in dem ohne räumliche Abgrenzung ein Kassen-, ein Verkaufs- sowie ein Imbissbereich eingerichtet sind. Für diesen im Tankstellenshop integrierten Imbissbereich hatte die Stadt im Jahr 1992 der Klägerin eine Gaststättenerlaubnis ohne Betriebszeitbeschränkung erteilt. Die Klägerin verkauft auch nach 22 Uhr verschiedene alkoholische Getränke. Der Verkauf dieser Getränke erfolgt durch das Personal im Kassenbereich.
Die Stadt Bruchsal sieht darin einen Verstoß gegen das am 1. März 2010 in Kraft getretene nächtliche Alkohol-Verkaufsverbot in § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg. Sie untersagte der Klägerin daher den Verkauf von Alkohol in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Dieses Verbot umfasst auch den Verkauf alkoholischer Getränke über die Straße, den sogenannten Gassenschank.
Für die Stadt Bruchsal zählt der äußere Eindruck
Die Stadt erkennt an, dass der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten einschließlich des Gassenschanks durch das Alkohol-Verkaufsverbot im Gesetz über die Ladenöffnung zwar grundsätzlich nicht berührt wird. Dies gelte aber nur, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb gegeben sei. Wenn sich allerdings, wie im Fall der Klägerin, Einzelhandels- und Gaststättenbetrieb nicht eindeutig abgrenzen ließen, gelte das Alkohol-Verkaufsverbot auch für den Gaststättenbetrieb.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Verbotsverfügung der Stadt aufgehoben.