-- Anzeige --

Urteil zu "Universalquittung": Kein versteckter Lohnverzicht nach Kündigung

09.12.2013 09:34 Uhr
Eine versteckte Lohnverzichtserklärung in einer "Universalquittung" ist laut LAG Schleswig-Holstein unwirksam.

Eine beidseitige Verzichtserklärung auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt einen gekündigten Arbeitnehmer unangemessen, wenn noch Lohnforderungen offen sind. Sie ist somit ungültig.

-- Anzeige --

Eine beidseitige Verzichtserklärung auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt einen gekündigten Arbeitnehmer unangemessen, wenn noch Lohnforderungen offen sind. Sie ist somit ungültig. Das hat laut einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Im Streitfall beendete ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Krankenpfleger. Er sollte ihn noch einmal aufsuchen, um diverse Arbeitsunterlagen abzuholen. Dort musste er eine Empfangsbestätigung unterschreiben, die belegt, dass er alle Unterlagen ordnungsgemäß erhalten hat.Der Arbeitnehmer hatte laut eigener Aussage keine Möglichkeit, das Quittungsschreiben vorher zu prüfen und musste somit unterschreiben.

Allerdings befand sich im unteren Teil der Quittung noch ein Absatz, der bei gesetzter Unterschrift alle gegenseitigen bestehenden Ansprüche ausschließt. Als er sich an seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen ausstehenden Lohns wandte, weigerte sich dieser zu zahlen und verwies auf die unterschriebene Verzichtserklärung. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden, da er auf das ausstehende Gehalt oder sonstige Forderungen nicht bewusst verzichtet habe und klagte vor Gericht.

Die Richter des LAG gaben der Klage statt. Bei der ausgestellten Generalquittung verzichtete der Arbeitgeber lediglich auf mögliche und bislang unbekannte Ansprüche, wie etwa Schadensersatz oder zu viel gezahlten Lohn. Dies sei aber keine angemessene Kompensation für den Lohnverzicht des Arbeitnehmers und benachteilige diesen damit unangemessen. (asp/beg)

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 24. September 2013
Aktenzeichen: 1 SA 61/13

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --
KOMMENTARE

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --
WEITERLESEN



NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Sprit+ Online ist der Internetdienst für den Tankstellenmarkt und richtet sich an Tankstellenunternehmer, Waschbetriebe, Mineralölgesellschaften und Verbände. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Politik, Shop/Gastro, Tank-/Waschtechnik und alternative Kraftstoffe enthält die Seite ein Branchenverzeichnis. Ergänzt wird das Online-Angebot um betriebswirtschaftliche Führung/Personalien und juristische Angelegenheiten. Relevante Themen wie E-Zigaretten, Energiemanagement und Messen findet man hier ebenso wie Bildergalerien und Videos. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Ein kostenloser Newsletter fasst 2x wöchentlich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Sprit+ ist offizielles Organ der IG Esso.