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Urteil: Fristlose Kündigung für Anstiftung zur Krankmeldung

05.09.2013 15:46 Uhr
Schickt der Filialleiter seine Mitarbeiter unnötig nach Hause, kann das unangenehme Konsequenzen haben.

Fordert ein Filialleiter seine Mitarbeiter auf, krank zu feiern, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung. Dies gilt laut Landesarbeitsgericht Hessen unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer dann tatsächlich von Ärzten für arbeitsunfähig befunden wurden oder nicht.

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Fordert ein Filialleiter seine Mitarbeiter auf, krank zu feiern, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung. Dies gilt laut Landesarbeitsgericht Hessen unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer dann tatsächlich von Ärzten für arbeitsunfähig befunden wurden oder nicht.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtete, litten in einer Bank-Filiale verschiedene Mitarbeiter unter zum Teil massiven gesundheitlichen Beschwerden, die teilweise auch notärztliche stationäre Behandlungen erforderten. Vor allem der Chef der Filiale, der seit Aufnahme seiner Tätigkeit selber wiederholt arbeitsunfähig und schließlich dauerhaft krankgeschrieben war, führte das auf die örtlichen Verhältnisse zurück. Doch alle auf sein Verlangen vom Bankmanagement beauftragten Gutachten ergaben keinerlei messbare Auffälligkeiten. Abgesehen von einer regelmäßigen Lüftung seien keine weiteren Maßnahmen notwendig.

Filiale sollte "augestorben" erscheinen
Um offenbar aber seiner dramatischeren Sicht der Dinge mehr Gewicht zu verleihen, hatte der Filialleiter die Mitarbeiter aufgefordert, an den Tagen, an denen Begehungen der Räumlichkeiten durch die Gutachter vorgesehen waren, "einen Krankenschein zu nehmen", damit dann möglichst viele fehlten und die Filiale wie "ausgestorben" erscheine. Die Mitarbeiter sollten also auf Empfehlung ihres direkten Vorgesetzten den Betrieb sabotieren.

Das Gericht wertete dies als eine Pflichtwidrigkeit, die einen außerordentlichen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Dies gelte selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass die Betroffenen möglicherweise berechtigt gewesen wären, sich krankschreiben zu lassen. (asp/beg)

Landesarbeitsgericht Hessen
Urteil vom 30. Januar 2013
Aktenzeichen: 6 Sa 944/12

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