Ehrenamtliche Tätigkeiten dienen nicht dazu, die wirtschaftliche Existenz zu sichern und zu verbessern. Laut Bundesarbeitsgericht sind sie Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen.
Geklagt hatte eine ehrenamtliche Mitarbeiterin eines örtlichen Telefonseelsorgedienstes. Nach der Dienstordnung für ehrenamtliche Kräfte wird deren regelmäßige Beteiligung erwartet. Dafür wurde jeweils im Vormonat ein Dienstplan ausgelegt, in den sich die Mitarbeiter eintrugen. Die Klägerin war für zehn Stunden im Monat dort ehrenamtlich beschäftigt und erhielt einen Unkostenersatz von 30 Euro monatlich. Nach acht Jahren wurde sie mündlich von ihrem Dienst entbunden. Daraufhin strebte die Frau eine Kündigungsschutzklage an. Das Bundesarbeitsgericht entschied, wie schon die Vorinstanzen, dass die Klage wirkungslos sei. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis und Vergütung sei bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Regelfall nicht zu erwarten. (anr)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. August 2012
10 AZR 499/11