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Recht: Vorsicht in nicht-öffentlichen Tiefgaragen

03.12.2013 09:12 Uhr
Tiefgarage
In nicht-öffentlichen Tiefgaragen gelten laxere Standards als in öffentlichen.
© Foto: ADAC

In nicht-öffentlichen Tiefgaragen sollten Autofahrer besonders achtsam sein. Denn für den Betreiber gilt nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht.

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Nicht-öffentliche Tiefgaragen müssen baulich nicht so sicher sein wie öffentliche Parkhäuser. Kommt es etwa durch altmodische Tor-Technik zu einem Schaden am Fahrzeug, bleibt der Halter auf den Kosten sitzen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Verhandelt wurde der Fall einer Autofahrerin, die bei der Ausfahrt aus einer nicht-öffentlichen Garage um ein geparktes Fahrzeug herum rangieren musste. Währenddessen schloss sich Kipptor der Garage und beschädigte ihren Wagen. Sie verlangte daraufhin Schadenersatz vom Betreiber der Garage.


Das Amtsgericht lehnte dies ab. Die Tiefgarage sei nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet, sondern stehe nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass es mittlerweile modernere und sicherere Automatik-Tore auf dem Markt gebe. (SP-X/Holger Holzer)

Amtsgericht München, Urteil vom 15. April 2013 , Aktenzeichen: 454 C 28946/112

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