Seit dieser Woche beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit dem Streit um das nächtliche Alkoholverkaufsverbot an Frankenthaler Tankstellen. Ein Urteil wird frühestens nächste Woche erwartet. Eine Tendenz des Urteils ließ der 6. Senat des OVG in der Berufungsverhandlung am 19. März nicht erkennen. Es scheint vor allem um die Definition des Begriffs "Reisebedarf" zu gehen: Die Frankenthaler Stadtverwaltung ist überzeugt, im Ladenöffnungsgesetz von Rheinland-Pfalz stehe, Reisebedarf dürfe nur an Reisende abgegeben werden. Die Anwälte von vier betroffenen Tankstellenbetreibern widersprechen: Damit sei nur eine bestimmte Warengruppe gemeint, nicht ein bestimmter Kundenkreis. Im Stadtrechtsausschuss sowie im anschließend angerufenen Verwaltungsgericht Neustadt waren die Unternehmer mit dieser Argumentation aber unterlegen. OVG-Senatsvorsitzende Michael Zimmer bezeichnete den Standpunkt der Stadt als "nicht so fern liegend", wie es die Kläger behaupteten. Zu bewerten sei aber auch, ob der Begriff Reisende klar genug definiert sei. Die Stadt hatte den Begriff Reisende kurz vor der Verhandlung ergänzt um die Umschreibung "Kraftfahrer/-innen und deren Mitfahrer/-innen". In Frankenthal dürfen Tankstellen alkoholische Getränke in der Nacht von 22 bis sechs Uhr nur an Reisende abgeben. Von Getränken bis acht Prozent Alkoholanteil sollen pro Person maximal zwei Liter verkauft werden dürfen, bis 14 Prozent ein Liter, von stärkerem Alkohol nur 0,1 Liter. Ziel der Stadt ist es, so den Alkoholmissbrauch von Jugendlichen und den damit oft einhergehenden Vandalismus einzudämmen.
Prozess um Alkoholverkaufsverbot in Frankenthal: Was ist Reisebedarf?

Der Streit um das nächtliche Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen in Frankenthal beschäftigt jetzt das Oberverwaltungsgericht Koblenz. Im Mittelpunkt steht die Frage: was ist Reisebedarf? Eine Antwort darauf wird frühestens nächste Woche erwartet.