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Preis-Kosten-Schere verboten: Kleine Tankstellenbetreiber werden gestärkt

28.03.2012 14:34 Uhr
Mineralölkonzern müssen ihre Kraftstoffe den freien Tankstellen zum gleichen Preis verkaufen wie ihren eigenen.
© Foto: Otto Durst/Fotolia

Mit dem Preis-Kosten-Scheren-Verbot wird verhindert, dass Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern, als sie selbst an ihren eigenen Tankstellen verlangen.

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Die schwarz-gelbe Koalition geht gegen das Preisgebaren der Mineralölkonzerne vor. Mit einer am Mittwoch vom Bundeskabinett in Berlin beschlossenen Gesetzesnovelle sollen kleine und mittlere Tankstellenbetreiber gestärkt werden. Dazu wird das Verbot sogenannter Preis-Kosten-Scheren dauerhaft verlängert. Es war ursprünglich bis Ende 2012 befristet. Die Koalition erhofft sich davon auch, die hohen Benzinpreise besser in den Griff zu bekommen.

Mit dem Preis-Kosten-Scheren-Verbot wird verhindert, dass die großen Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern, als sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Kunden verlangen.

Der Gesetzentwurf von Wirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP) zur Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht auch vor, die spezielle Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter zu verlängern.

Das Bundeskartellamt selbst erhält mehr Rechte bei der Kontrolle von Firmenfusionen. Weisen die Wettbewerbshüter einem großen Konzern einen Missbrauch seiner Marktmacht nach, könnte dies künftig sogar zu einer Zerschlagung führen. Ferner wird das Kartellrecht auf Krankenkassen ausgedehnt, was vor allem für Fusionen gilt. Das Bundeskartellamt kann gegen Absprachen von Krankenkassen vorgehen.

Mit der 8. GWB-Novelle sollen zudem Verbraucherverbände klagen können, wenn Unternehmen mit unerlaubten Absprachen Preise in die Höhe getrieben haben. Zudem erhalten Wettbewerbshüter die Möglichkeit, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen - etwa überhöhte Strompreise - an die Verbraucher anzuordnen. (dpa/beg)

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