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Portalwaschanlagen: Rechtsstreit wegen unvollständiger Programmbeschreibung

19.07.2016 11:13 Uhr
Portalwaschanlagen: Rechtsstreit wegen unvollständiger Programmbeschreibung
Je genauer die Leistungen der Waschprogramme definiert werden, desto besser beugt man juristischen Streitereien vor.
© Foto: Michael Simon

Betreiber von Waschanlagen sollten die Leistungen von Waschprogrammen genau auflisten. Ein Kunde verlangt nun Schadenersatz, weil er mehr bekam, als ihm versprochen wurde.

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Das Kraftfahrzeuggewerbe Baden-Württemberg empfiehlt seinen Mitgliedern eine eindeutige Beschreibung der verschiedenen Programme einer Portalwaschanlage. Das sei nicht nur aus Marketinggründen, sondern auch aus rechtlicher Sicht wichtig.

Ein Mitgliedsbetrieb des Zentralverbands des Tankstellengewerbes (ZTG) hat in seinem Angebot eine Schnellwäsche. Bei der Beschreibung des Programms fehlt jedoch der Bestandteil Felgenwäsche, der bei allen höherwertigen Programmen aufgelistet ist. In der Praxis aber fahren auch bei der Schnellwäsche die Radbürsten kurz aus und reinigen die Felgen ohne zusätzliche Chemie. Der Kunde bekommt also mehr, als ihm versprochen wird.

Ein Kunde war mit dieser Extraleistung aber nicht glücklich: Er hatte die Schnellwäsche bewusst gewählt, weil seine hochempfindlichen Felgen nicht mit den Radbürsten in Kontakt kommen sollten. Nach dem Waschvorgang reklamierte er beim Betreiber zerkratzte Felgen und verlangte wegen falscher Programmbeschreibung Schadenersatz. "Angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu Schäden in Fahrzeugwaschanlagen wahrscheinlich mit Aussicht auf Erfolg", mutmaßt das Kraftfahrzeuggewerbe. (ms)

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