Ein Mindestmaß an Verfassungstreue ist für Angestellte im öffentlichen Dienst Voraussetzung. So dürfen Arbeitnehmer keine Aktivitäten betreiben, die den Staat und die Verfassung beseitigen sollen oder verunglimpfen. Dazu zählen auch Tätigkeiten im rechtsradikalen Milieu. Dabei stellt die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder ihrer Jugendorganisation JN noch keinen Kündigungsgrund dar, die aktive Beteiligung an deren Aktionen jedoch schon.
So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Angestellten des öffentlichen Dienstes. Der gekündigte Arbeitnehmer verbreitete einen Newsletter, der zur Teilnahme an einer Demonstration aufrief. In dem Text war unter anderem die Rede davon, dass es bei der angestrebten Revolution auch Tote geben könne und die BRD Angst vor dem zu wagenden Aufstand haben solle.
Das Gericht entschied, dass sich der Mitarbeiter den Inhalt der Nachricht durch Weiterleiten zu eigen machte und das Mindestmaß an Verfassungstreue fehle. Dadurch sei der Angestellte bereit für einen gewaltsamen Umsturz einzutreten, was letztlich einen Kündigungsgrund darstellt. (anr)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 06.09.2012
Az. 2 AZR 372/11