Auch Sachlohn ist möglich. Der Bonus muss jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Branchen. Darauf weist die Kanzlei Roland Franz & Partner hin.
Beim Corona-Bonus handelt es sich um eine einmalige Steuerbegünstigung. Gesetzlich geregelt wurde sie durch das Corona-Steuerhilfegesetz (§ 3 Nr. 11a EStG). Ursprünglich war die Steuerbefreiung bis Jahresende 2020 befristet. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurde die Frist um sechs Monate verlängert. Es bleibt aber beim Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro. Hat der Arbeitnehmer diesen bereits 2020 ausgeschöpft, kann er im Jahr 2021 keine weitere steuerfreie Corona-Sonderzahlung mehr erhalten.
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld
Es gibt noch eine weitere Corona-Maßnahme: Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die vom Arbeitgeber für einen Lohnzahlungszeitraum zwischen März 2020 und Dezember 2021 geleistet werden, können ebenfalls steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 28a EStG). Dabei dürfen Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts (genauer: Differenz aus Brutto-Sollentgelt und dem durch Kurzarbeit reduzierten Brutto-Istentgelt) betragen. Eine Aufstockung bis zu 80 Prozent des bisherigen Gehalts bleibt steuer- und beitragsfrei. Ein darüber hinausgehender Betrag ist zu versteuern.
Achtung: Auch wenn das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag steuerfrei sind, so unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer diese Zahlungen in seiner Steuererklärung angeben muss. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden also mit einem höheren Steuersatz versteuert.
Arbeitgeberleistungen für zusätzlichen Betreuungsbedarf
Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 600 Euro jährlich für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf nach § 3 Nr. 34 a Buchstabe b Einkommensteuergesetz steuer- und sozialversicherungsfrei an den Arbeitnehmer zahlen, wenn die kurzfristige Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingend beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Von diesem zusätzlichen Bedarf geht das Finanzamt aus, wenn
- der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie zu außergewöhnlichen Zeiten arbeitet oder
- die Betreuung des Kindes aufgrund der zur Eindämmung der Corona-Pandemie angeordneten Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen (z.B. Kindergärten) weggefallen ist. (bg)