Im konkreten Fall sind die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche Erben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war von April 2001 bis zu seinem Tod im April 2009 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, in den Jahren 2008 und 2009 konnte ihm kein Urlaub gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, den 2008 und 2009 nicht gewährten Urluab abzugelten. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr aber eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten wiederum war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. (beg)
Nicht vererbbar: Erben können sich Urlaub eines Toten nicht abgelten lassen
Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen Urlaubsanspruch. Er wandelt sich <i>nicht</i> nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.