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"Naturallohn": Der steuerfreie 44-Euro-Sachbezug

28.04.2021 11:16 Uhr
"Naturallohn": Der steuerfreie 44-Euro-Sachbezug
Steuerberater Roland Franz.
© Foto: Roland Franz & Partner

Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro dürfen Unternehmen jedem Mitarbeiter pro Monat eine Sachleistung gewähren. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen dafür Steuern- und Sozialabgaben. Ab 2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro.

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Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert,  weist darauf hin, dass Sachbezüge Entgelte sind, die nicht in Bargeld, sondern in Form von Naturalien bestehen. "Im Arbeitsrecht werden die Sachbezüge daher auch Naturallohn genannt. Dazu gehören nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Verankert ist die Regelung im § 37b des Einkommensteuergesetzes. Sachbezüge, die sich innerhalb der monatlich verfügbaren 44-Euro-Freigrenze bewegen, sind, wie oben bereits erwähnt, für das Unternehmen und den Mitarbeiter abgabenfrei. Dies gilt ebenfalls für anlassbezogene persönliche Zuwendungen bis zu maximal 60 Euro pro Anlass. Aber das ist schon wieder ein anderes Thema", erklärt Steuerberater Franz.

Die wichtigsten Parameter:

  • Der Wert von 44 Euro stellt eine Freigrenze dar. Überschreiten Sie als Arbeitgeber diesen Wert, wird der komplette Betrag steuerpflichtig.
  • Ihr Mitarbeiter muss die Beträge nicht im gleichen Monat ausgeben. Er darf ansparen und kann sich so später einen größeren Wunsch erfüllen (Zuflussprinzip). Sie als Arbeitgeber müssen den Sachbezug allerdings in jedem Fall monatlich gewähren (Stichwort Freigrenze).
  • Als Arbeitgeber müssen Sie gewährleisten können, dass kein Bargeschäft stattfinden kann.
  • Die Sachbezugslösung darf ab 1. Januar 2020 nur in einem vertraglich angeschlossenen Akzeptanzpartnernetzwerk, das heißt mit einem festen Vertragspartner, eingelöst werden und muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Von den steuerfreien Sachzuwendungen dürfen alle Mitarbeiter zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn profitieren, auch Minijobber und 450-Euro-Kräfte.
  • Zum monatlichen Sachbezug von 44 Euro haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, steuerfrei Geschenke für Mitarbeiter zu persönlichen Anlässen auszugeben. 
  • Nach aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17) ist die Gestellung von unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn, sondern eine Aufmerksamkeit.

Beispiele:

  • Der Tankgutschein bzw. Tankkarten zählen bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich zum steuerfreien Sachbezug.
  • Betriebliche Krankenzusatzversicherung kann ein Sachbezug sein. Einige Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter finanziell bei einem zusätzlichen Krankenversicherungsschutz. Eine Krankenzusatzversicherung übernimmt beispielsweise Extra-Leistungen im Krankenhaus oder beim Zahnersatz. Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Angestellten eine betriebliche Krankenversicherung ab und zahlt monatliche Beiträge von höchstens 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), dann liegt ein steuerbegünstigter Sachbezug vor. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16). Denn hier hat der Arbeitgeber konkrete Leistungen zugesagt. Deshalb sind die übernommenen Beiträge als Sachzuwendung zu bewerten und bleiben in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei. Aber Vorsicht!! Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag für eine Krankenzusatzversicherung abschließt und von der Firma einen monatlichen Zuschuss erhält. Selbst wenn dieser unterhalb der 44-Euro-Freigrenze bleibt, stellt dies Barlohn dar und deshalb fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an (BFH, Urteil vom 4. Juli 2018, Az. VI R 16/17).
  • Arbeitgeber bezuschusst Mahlzeiten. Bei Arbeitnehmern beliebt sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Essen. Eine Variante ist die firmeneigene Kantine. Bezahlt der Mitarbeiter als Eigenanteil mindestens den amtlichen Sachbezugswert, der jedes Jahr neu festgelegt wird, dann ist das verbilligte Essen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die amtlichen Sachbezugswerte gelten für verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten. Für 2021 betragen sie für ein tägliches Frühstück 1,83 Euro (2020: 1,80 Euro), für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro (2020: 3,40 Euro).

"Ohne Kantine gibt es eine andere Möglichkeit für den Essenszuschuss: Restaurantschecks oder Essensmarken, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter aushändigt. Einlösbar sind diese in kooperierenden Gaststätten oder Lebensmittelläden. Die Handhabung hat das Finanzgericht Sachsen- Anhalt mit einem Urteil bekräftigt (Az.: 2 K 768/16, veröffentlicht: NWB 44/2020)", erklärt Steuerberater Franz. (red)

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