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Mitarbeiter mit Kundenkontakt: Unfreundlichkeit rechtfertigt Abmahnung

25.08.2014 09:27 Uhr
Wer so auf Kundenmails antwortet, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden.

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Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (LAG-Az.: 2 Sa 17/14).

Der Kläger ist Ausbildungsberater. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein".

Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: "Nach heute mittlerweile circa 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Wegen dieses Mailwechsels erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Kläger hielt den Leistungsmangel aber für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Voraussetzungen für die Entfernung einer Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht sah dies anders, ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht. "Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht", heißt es in der Gerichtsmitteilung.

Hier sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt worden. Insbesondere sei  die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers stelle keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers sei die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antworte, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederhole, sei die Abmahnung berechtigt. (asp/beg)

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 20. Mai 2014
Aktenzeichen: 2 Sa 17/14

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