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Hauptsache volljährig: Kündigung muss nicht persönlich übergeben werden

10.01.2012 10:52 Uhr
Im konkreten Fall hat die dreiwöchige Frist gegen die Kündigung begonnen, als der Schwiegervater das Schreiben angenommen hat.

Es reicht, wenn ein in der Wohnung des Betroffenen lebendes volljähriges Haushaltsmitglied den Brief entgegennimmt.

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Eine Kündigung muss einem Mitarbeiter nicht zwangsläufig persönlich übergeben werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem nun bekanntgewordenen Urteil. Vielmehr reicht es nach Meinung der Richter aus, wenn ein in der Wohnung des Betroffenen lebendes volljähriges Haushaltsmitglied den Brief entgegennimmt. Die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin wurde mit dem Richterspruch als verspätet und damit unzulässig gewertet. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung der Frau über einen privaten Zustelldienst zukommen lassen. Der Bote hatte sie allerdings nicht persönlich angetroffen, sondern nur den im Haushalt lebenden Schwiegervater. Die Klägerin behauptete daher, die Kündigung sei ihr nie wirksam zugegangen. Das LAG sah die Sache anders: Nur wenn ein Gesetz oder etwa der Arbeitsvertrag die persönliche Übergabe der Kündigung vorschreibt, gelte eine Ausnahme. Im konkreten Fall habe daher die dreiwöchige Frist gegen die Kündigung begonnen, als der Schwiegervater das Schreiben angenommen hat. (dpa) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.06.2011 Aktenzeichen: 9 Sa 226/11

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