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Gericht widerspricht Versicherungen: Krankengeld auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

27.10.2011 09:20 Uhr
Es reicht, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, in dem die Versicherung noch bestanden hat.

Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch dann, wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung endet.

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Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch dann, wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung endet. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widerspricht mit diesem Urteil der Auffassung der Krankenversicherungen. Diese meinten, Krankengeld könne nur ein Mitarbeiter erhalten, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs noch versichert ist. Die Versicherung aber bestünde nur während der Beschäftigung, und der Anspruch an sich entstünde erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das Landessozialgericht hielt es jedoch für ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, in dem die Versicherung noch bestanden hat, hier also am letzten Arbeitstag. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Da die Revision auch eingelegt wurde, ist das Urteil bislang nicht rechtskräftig. (nck/beg) Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.7.2011 Aktenzeichen L 16 KR 73/10

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