Die Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hat das Bundesverkehrsministerium nicht nur durchgesetzt, sondern sie ist bereits in Kraft. Konkret wurde der Paragraf 46, Absatz 2 der FZV ergänzt. Darüber berichtete der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg. In der bisherigen Fassung war dort unter den örtlichen Zuständigkeitsregeln das Wort „Handelsunternehmen“ zu finden. Stattdessen steht jetzt dort „Gewerbetreibende undSelbständige mit festem Betriebssitz“. Schon der alte Begriff Handelsunternehmen sollte dazu dienen, Einzelunternehmer (Gewerbetreibende und Selbständige) mit festem Betriebssitz mit einzuschließen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder –zumindest mit einigen Zulassungsbehörden – Probleme. Diese ließen Fahrzeuge bei Einzelunternehmern nur auf den Firmeninhaber selbst zu. Die Konkretisierung auf Gewerbetreibende und Selbständige mit festem Betriebssitz sollte diese von einigen Zulassungsstellen vertretene, vorstehende Auffassung der Vergangenheit angehören. Insoweit formuliert auch der Bundesrat, dass mit der Änderungen nun die notwendige Klarstellung erfolgt sei. Einzelunternehmen wie Tankstellenbetreiber sollten also keine Schwierigkeiten mehr bekommen, wollen sie ein Auto auf ihr Unternehmen zulassen wollen. (kak)
Geänderte Verordnung: Auto auf Einzelunternehmer zulassen

Das Bundesverkehrsministerium hat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung geändert. Das macht es nun möglich, Fahrzeuge auf Einzelunternehmen zu zulassen.