Der gescheiterte Verkauf gescheiterte Verkauf von OMV-Tankstellen in Sachsen und Thüringen an den Mineralölkonzern Total muss neu geprüft werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Das Bundeskartellamt hatte 2009 unter anderem den Verkauf von 59 Tankstellen des österreichischen Energiekonzerns OMV an Total untersagt; das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Entscheidung im vergangenen Jahr aufgehoben, weil es den Verkauf für zulässig hielt. OMV hat 56 Tankstellen zwischenzeitlich an ein Tochterunternehmen des polnischen Mineralkonzerns PKB Orlen verkauft; drei Stationen wurden geschlossen. Dennoch muss das OLG die alte Entscheidung jetzt nochmals überprüfen, entschied der BGH. Dabei wird es um die Frage gehen, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total besteht (Az. KVR 95/10) besteht. Das Kartellamt hatte die Übernahme der Tankstellen durch Total 2009 untersagt, um eine weitere Konzentration auf dem deutschen Tankstellenmarkt zu verhindern. Das OLG hatte hingegen angenommen, dass großen Mineralölgesellschaften kein marktbeherrschendes Oligopol bildeten. Dabei, so der BGH, hätten die Düsseldorfer Richter aber nicht hinreichend berücksichtigt, "dass das Auf und Ab der Benzinpreise keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zulässt". Dr. Klaus Picard, Hauptgeschäftsführer des Mineralölwirtschaftsverbandes (MWV), blickt dem Verfahren "zuversichtlich entgegen, denn das OLG Düsseldorf hatte nach eingehender Prüfung bereits im vergangenen Jahr festgestellt, dass auf dem deutschen Tankstellenmarkt wesentlicher Wettbewerb herrscht und dass es kein marktbeherrschendes Oligopol gibt. Das wird auch die neuerliche Prüfung durch das OLG Düsseldorf ergeben". (dpabeg)
Bundesgerichtshof: Wettbewerb auf Tankstellenmarkt muss neu geprüft werden

Das Kartellamt hatte 2009 den Verkauf von OMV-Tankstellen an Total untersagt. Dabei, so der BGH, wurde aber nicht hinreichend berücksichtigt, "dass das Auf und Ab der Benzinpreise keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zulässt".