Betreiber von Online-Firmenregistern können nun endgültig nicht mehr die Unaufmerksamkeit von Unternehmern zum Geschäftsmodell machen. Weil Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich seien, werde eine im Anmeldeformular versteckte Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil, entschied der Bundesgerichtshof. Schon im Februar hatte das OLG Düsseldorf dieser Form der Abzocke eine Absage erteilt.
Im Streitfall trug die Klägerin die Beklagte in das Web-Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 Euro brutto in Rechnung. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte zuvor das ihm unaufgefordert zugesandte Anmeldeformular ausgefüllt und zurückgesandt.
Die drucktechnische Gestaltung des Kostenhinweises sei im Antragsformular so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werden könne, so die BGH-Richter. Bereits in den Vorinstanzen (AG Recklinghausen und LG Bochum) war die Zahlungsklage der Seitenbetreiberin ohne Erfolg geblieben.
Im vorliegenden Fall war die Aufmerksamkeit des gewerblichen Adressaten durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten übersehen werden konnte. (ng/beg)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 26. Juli 2012
Aktenzeichen: 8 AZR 364/11
Bundesgerichtshof: Online-Abzocke ist rechtswidrig

Betreiber von Online-Firmenregistern können die Unaufmerksamkeit von Unternehmern nciht mehr ausnutzen. Weil Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich seien, werde eine im Anmeldeformular versteckte Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil.