Hat ein Arbeitgeber die Angewohnheit, bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley zu verwandeln, so darf er seine Unterschrift bei Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses nicht in ein mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenes Smiley umwandeln. Auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Kiel (Az.: 5 Ca 80b/13) hat kürzlich die ARAG-Versicherung hingewiesen.
Der Kläger hatte sich im konkreten Fall mit seinem Arbeitgeber über den Inhalt seines Arbeitszeugnisses gestritten. Er monierte dabei, dass der Anfangsbuchstabe des Namens des Unterzeichners in Form eines negativen Smileys verfremdet worden war. Der Arbeitgeber unterzeichnet zwar Briefe und Dokumente grundsätzlich mit einem Smiley. Dabei handelt es sich jedoch um ein lächelndes, sprich positives Emoticon.
Der Kläger verlangte daher, auch die Unterschrift des Arbeitszeugnisses mit einem solchen Zeichen zu versehen und hatte Erfolg. Denn aus einem mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenen Smiley könne bei einem Leser eines Arbeitszeugnisses der Eindruck entstehen, dass der Unterzeichner eine negative Aussage über den beurteilten Arbeitnehmer treffen will, so das Gericht. (asp)
Arbeitsgericht Kiel
Urteil vom 18.4.2013
Aktenzeichen: 5 Ca 80b/13