Arbeitgeber sollten dem Druck von Arbeitnehmern, Kollegen zu entlassen nicht sofort nachgeben. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 20. März 2012 entschieden. Geklagt hatte ein Vertriebsingenieur, der nach einem Freizeitunfall im Jahr 2009 mehrere Monate arbeitsunfähig war. Nach seinem Wiedereinstieg setzte die Arbeitgeberin einige Beschäftigte, darunter auch den Kläger, in Kurzarbeit. Die Arbeitgeberin bot dem Angestellten einen Aufhebungsvertrag an, dem keine Einigung folgte. Letztlich kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger, mit der Begründung, dass zwei Kollegen ihrerseits mit Kündigung drohten, sollte der Arbeitnehmer weiter im Betrieb bleiben.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, auch die Berufung der Arbeitgeberin war erfolglos. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Beklagte keine konkreten Maßnahmen darlegen konnte, um den Konflikt beizulegen.
Zeitgleich stellte jedoch die Arbeitgeberin einen Antrag vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, um den Arbeitsvertrag gegen eine Abfindung aufzulösen. Als Begründung gab sie an, dass unter diesen Umständen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Die Richter stimmten der Arbeitgeberin zu. Bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Kurzarbeit äußerte der Beschäftigte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, er werde mit Kurzarbeit dafür bestraft, sein Arbeitsverhältnis nicht auflösen zu wollen. Ebenfalls vermerkte der Arbeitnehmer, das dies gängige Masche im Betrieb sei und Kurzarbeit dort als Zusatzgeschäft genutzt würde. Während des Kündigungsschutzverfahrens schrieb er nochmals an die Bundesagentur für Arbeit, dass die Arbeitgeberin Kurzarbeit gezielt missbrauchen würde. In Folge erstattete die Bundesagentur Anzeige gegen die Arbeitgeberin, welche zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren führte.
Das Landesarbeitsgericht gab letztlich der Klägerin und ihrem Wunsch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Recht. Bevor der Beschäftigte seinen Unmut bei der Bundesagentur für Arbeit meldete, hätte er erst eine innerbetriebliche Klärung suchen müssen. Eine einvernehmliche weitere Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer sofort Anzeige erstattet, anstatt eine Lösung im Unternehmen zu suchen. (anr)
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom20.03.2012
2 Sa 331/11