Die Stadt Frankenthal (Pfalz) untersagte Tankstellenbetreibern den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Verkaufsausnahme definierte sie wie folgt: Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu acht Volumenprozent bis zu zwei Litern, Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu einem Liter oder Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter. Praktisch bedeutete das: vier Flaschen Bier (zu 0,5 Liter), 1 Flasche Wein oder 0,1 Liter Höherprozentiges. Die Stadtverwaltung begründete die Regelung mit dem Verweis auf das rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz. Mehrere Betreiber klagten dagegen und scheiterten vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht (OVerwG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revisionen der Kläger am 23. Februar abgeschmettert. Die Begründung: Die Anordnung der Stadt, den Alkoholverkauf einzuschränken, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Und das OVerwG habe das Ladenöffnungsgesetz für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Tankstellen nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende (Kraftfahrer und deren Mitfahrer) und nur in kleineren Mengen erlaubt ist. Der Ausschluss von Fahrradfahrern und Fußgängern stünden ebenso mit dem Verfassungsrecht im Einklang. Gleiches gelte für die mengenmäßige Beschränkung des Alkoholverkaufs. Dabei handele es sich um eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge". Das ermögliche der Stadt eine einheitliche Handhabung und eine effiziente Kontrolle der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes, befanden die Richter. (juris.de/kak).
Alkoholverkauf an Tankstellen: Eingeschränkte Ausgabe nachts rechtens
Tankstellen dürfen Alkohol im Stadtgebiet nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende und bloß in begrenzten Mengen verkaufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anordnung der Stadt Frankenthal nun bestätigt.