Ein Wort vorweg: Höflichkeit siegt, auch bei Abgeordneten! Polemik ist ein scharfes Gewürz, das nur in Maßen verwendet werden sollte. Im Vordergrund sollte daher immer die Information stehen. Auch wichtig: Bringen Sie Ihre Argumentation gegen ein Alkohol-Verkaufsverbot auf den Punkt. In Zusammenarbeit mit dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. hat tm tankstellenmarkt hier die wichtigsten Argumente gegen ein pauschales nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot aufgelistet. Verwenden Sie die folgenden Textbausteine für Ihre Briefe und Gespräche. Bitte versuchen Sie zusätzlich ihre individuelle Situation zu schildern. Vielleicht sind Sie ja der einzige Nahversorger im Ort, die einzige verbliebene Poststelle und so weiter. Machen Sie Ihrem Abgeordneten klar: Muss ich meine Tankstelle aus wirtschaftlichen Gründen schließen, verschwinden auch diese Dienstleistungen für die Bürger! Textbausteine für Ihren Brief gegen ein pauschales nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot: • Das Thema Alkoholmissbrauch von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist zweifellos von hoher Aktualität. Die Tankstellenverbände und ihre Mitglieder unterstützen ausdrücklich und aktiv zielführende Maßnahmen zum Jugendschutz. Diese sind in dem von der Landesregierung Baden-Württemberg vorgelegten Gesetzentwurf jedoch nicht enthalten. • Bereits jetzt dürfen nach den geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen an Jugendliche generell keine branntweinhaltigen Alkoholika abgegeben werden. Für andere alkoholische Getränke gilt die Altersgrenze von 16 Jahren. Bevor neue Gesetze erlassen werden, sollten zunächst die bestehenden Gesetze konsequent angewendet und kontrolliert werden. • Tankstellen haben bei Testkäufen im Vergleich zum sonstigen Einzelhandel und zur Gastronomie vorbildlich abgeschnitten. Gründe dafür sind: Das Personal wird intensiv geschult. Ein Beispiel dafür ist die internetbasierte Schulungsinitiative SchuJu (www.schuju.de). • An Tankstellen kommen moderne Kassensysteme zum Einsatz, die beim Kauf von Waren, die einer Altersbeschränkung unterliegen, das Personal automatisch auf diese Altersgrenze hinweisen. Kontrollen sind deshalb leicht möglich. Trotzdem werden insbesondere Tankstellen in der öffentlichen Diskussion als „Buhmänner“ und „Schwarze Schafe“ dargestellt. Eine ganze Branche wird damit zu Unrecht in Misskredit gebracht. • Das sogenannte „Komasaufen“ von Jugendlichen und jungen Erwachsenen findet erfahrungsgemäß eher abends, nicht jedoch in den frühen Morgenstunden statt. Ein nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot wird nur dazu führen, dass Konsumenten auf die ohnehin verlängerten Öffnungszeiten in Supermärkten und Discountern (oft 20 – 22 Uhr) ausweichen und Vorratskäufe tätigen, zumal Alkoholika dort weitaus günstiger angeboten wird. • Die Bereitschaft, Alkohol zu konsumieren, ist seit Jahren rückläufig – bei Erwachsenen und Jugendlichen gleichermaßen. Unbestritten bleibt, dass es unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Trinkexzessen kommt. Dabei handelt es sich aber um eine kleine Gruppe von Jugendlichen. Es ist mehr als zweifelhaft, ob Extremtrinker mit einem Pauschalverbot erreicht werden können. Gerade bei dieser Gruppe muss eine Bewusstseinsänderung durch präventive Projekte erreicht werden. Die gesamte Tankstellenbranche hat sich dazu im „Aktionsplan Jugendschutz“ verpflichtet. Über verschiedene Module soll hier ein aktiver Jugendschutz sichergestellt werden. • Mit einem Pauschalverbot würde eine ganze Branche „bestraft“ werden. Dies ist nicht verhältnismäßig, insbesondere wenn das bestehende Polizeirecht heute schon ausreichende Instrumente zur Verfügung stellt, um im Einzelfall auf Probleme angemessen reagieren zu können. • Die Erfahrungen zeigen, dass nur wenige Tankstellen wegen ihrer besonderen Lage – zum Beispiel in der Nähe einer Diskothek – „Brennpunktcharakter“ haben. Besser als durch ein Pauschalverbot können dort im Bedarfsfall die notwendigen – auch polizeirechtlichen – Einzelmaßnahmen zielgerichtet zwischen Ordnungsbehörde, Polizei, Verband und Stationär verabredet werden. Beispielsweise verhindert eine helle Ausleuchtung des Tankstellengeländes, dass sich Jugendliche oder junge Erwachsene im Bereich der Station aufhalten. Auch können bei Bedarf freiwillige Selbstverpflichtungen, etwa beim Spirituosenabsatz, vereinbart werden. Mit solchen auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Maßnahmen ist im Kampf gegen den Alkoholmissbrauch mehr zu erreichen als durch Pauschalverbote. • Ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot hätte erhebliche Konsequenzen für die Wirtschaftlichkeit meiner Tankstelle/von Tankstellen. Das Kraftstoffgeschäft an Tankstellen deckt derzeit im Schnitt nicht die Kosten des Stationsbetriebes. Meine Station würde/Die Stationen würden bei einem solchen Verbot nachts nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, da der Kraftstoffverkauf an der durchschnittlichen Tankstelle nur noch zu einem geringen Prozentsatz zum Ertrag beiträgt. • Erträge erzielen Tankstellenunternehmer im Branchendurchschnitt zu rund 58% im Shopbereich und zunehmend auch im Bistro. Die durchschnittliche Tankstelle erzielt derzeit etwa 15% ihres Shopumsatzes mit Getränken, jedoch kommen rund 30% des Ertrages aus diesem Bereich. Ein nächtliches Verkaufsverbot hätte deshalb erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für Tankstellenunternehmer. Das eigentliche Problem ist aber folgendes: Die geringere Kundenfrequenz beeinträchtigt zwangsläufig auch den Verkauf anderer Waren! Gerade in den Nachtstunden erwerben Kunden, die alkoholische Getränke kaufen, auch andere Waren. Im Schnitt sind das rund 50% bis 75%. Es ist zu erwarten, dass bei einem nächtlichen Verkaufsverbot viele Tankstellen, die derzeit ihre Station nachts geöffnet halten, dies künftig aus Kostengründen nicht mehr gewährleisten könnten. • Kurz- und mittelfristig müssten sich alle Autofahrer demnach darauf einstellen, dass bei Einführung eines nächtlichen Alkoholverkaufsverbotes an Tankstellen auch das Tanken in der Nacht erheblich eingeschränkt werden würde. Die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Kraftstoffen wäre in den Nachstunden erheblich gefährdet. Dies gilt vor allem für den ländlichen Raum. • Der Anteil der Kunden in den Nachtstunden, die außer alkoholischen Getränken auch andere Waren wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bistro-Erzeugnisse oder Tabakwaren erwerben, ist sehr hoch. Zwischen 0 Uhr und 5 Uhr beträgt dieser Anteil zwischen 44% und 76%. Das heißt: Bei dieser ganz überwiegenden Käufergruppe, die nachts an Tankstellen Alkohol kaufen, handelt es sich offensichtlich gerade nicht um die typischen „Komasäufer“. Es ist folglich offenkundig, dass durch ein nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot die Umsatzentwicklung anderer Warengruppen im Shop in massiver Weise beeinflusst würde. • Ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot würde vor diesem Hintergrund voraussichtlich zur Schließung der überwiegenden Mehrheit aller Tankstellenshops in den Nachtstunden führen. In Baden-Württemberg sind landesweit gut 700 Stationen betroffen. Damit entfallen dort – bemerkenswerterweise gerade in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise – zwangsläufig rund 1.000 bis 1.500 Arbeitsplätze. Ein Teil der Stationen wäre auch insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben und müsste aufgeben. Dies kostet weitere Arbeitsplätze und Unternehmerexistenzen. • Die Branchenverbände in Baden-Württemberg rechnen damit, dass von einem Alkohol-Verkaufsverbot rund 1.500 Arbeitsplätze betroffen sein könnten. Auch die Tankstelleninfrastruktur im Land würde erheblich in Mitleidenschaft gezogen. • Wegen der zu erwartenden nächtlichen Schließung einer bedeutenden Zahl von Tankstellenshops gefährdet ein nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Kraftstoffen in den Nachtstunden in erheblicher Weise. Insbesondere hinsichtlich der drohenden nächtlichen Schließung vieler Tankstellenshops, des Verlustes von Arbeitsplätzen sowie der Nichtverfügbarkeit von Kraftstoffen in den Nachtstunden unterliegt der Gesetzgeber offenbar einer gefährlichen Fehleinschätzung. • Ein neues Verbotsgesetz führt zwangsläufig zu einer Überwachungstätigkeit seitens der Kommunen oder der Polizei. Da sich die ganz überwiegende Zahl der Tankstellenunternehmer (im Übrigen schon heute in Bezug auf die bestehenden Regelungen des Jugendschutzes) gesetzeskonform verhält, ist es unwahrscheinlich, dass die entstehenden Überwachungskosten durch Bußgeldbescheide gedeckt werden können. • Die öffentlichen Haushalte werden durch die zu erwartende Freisetzung von Arbeitnehmern, die in Folge eines nächtlichen Verkaufsverbotes voraussichtlich ihren Arbeitsplatz an Tankstellen verlieren werden, erheblich belastet. Leider ist insbesondere das Argument des drohenden Arbeitsplatzverlustes durch ein Verkaufsverbot in der Diskussion bislang zu kurz gekommen. • Die Verallgemeinerung, dass Tankstellen, die nachts geöffnet haben, in den letzten Jahren immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen geworden sind, ist so nicht richtig. Dies trifft lediglich für einen kleinen Teil der Tankstellen zu, weshalb sich Pauschalverbote erübrigen. • Die Befürworter eines Alkohol-Verkaufsverbotes argumentieren, dass durch den jederzeit möglichen Erwerb alkoholischer Getränke Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Gesundheit hervorgerufen werden, weil Personen mit problematischem Trinkverhalten so auch zur Nachtzeit Alkohol kaufen und in der Öffentlichkeit konsumieren. Es ist allerdings zu fragen, weshalb Personen mit problematischem Trinkverhalten, die Alkohol tagsüber konsumieren, offenbar privilegiert werden sollen. Gerade im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesundheitsschutzes würde eine solche Argumentation bedeuten, dass jeglicher Alkoholverkauf an allen Verkaufsstellen generell verboten werden müsste, und zwar unabhängig von der Tages- oder Nachtzeit. • Der Vergleich mit Alkohol-Verkaufsverboten im Ausland geht fehl, weil die dortige Tankstelleninfrastruktur oftmals nicht mit der deutschen vergleichbar ist. Insbesondere der Vergleich mit Frankreich ist unzutreffend, weil es in Frankreich nur eine erheblich geringere Zahl von Tankstellen mit Shop gibt, wie wir sie aus Deutschland kennen. In Frankreich gibt es stattdessen eine Vielzahl von Tankstellen an Supermärkten, die vom Supermarktbetreiber als Frequenzbringer für Kundenkontakte betrieben werden und entsprechend einer Mischkalkulation kein nennenswertes eigenes Shopgeschäft besitzen. Zum Zweiten gibt es in Frankreich eine große Zahl sogenannter Tankautomaten, also gänzlich unbemannte Stationen. In Deutschland ist hingegen der Betrieb einer Tankstelle vornehmlich auf das Shopgeschäft ausgerichtet. Die Rahmenbedingungen sind folglich völlig verschieden. • Der Gesetzgeber unterliegt einem Irrtum, wenn behauptet wird, dass mildere Mittel zur Zielerreichung als das pauschale nächtliche Verkaufsverbot nicht bestehen. Sehr wohl können an Verkaufsstellen, bei denen es zu Störungen kommt, in Zusammenarbeit mit dem Unternehmer und den beteiligten Verbänden im Rahmen von Selbstverpflichtungen bzw. über Einzelverfügungen der Ortspolizeibehörden Abhilfemaßnahmen geschaffen werden. Diese sind auch wirksam. • Zu begrüßen ist, dass die Regelung zum nächtlichen Verkaufsverbot evaluiert werden soll. Der geplante Zeitraum sollte dabei allerdings möglichst kurz sein. Die Branchenverbände halten im Hinblick auf die erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für Tankstellenunternehmer einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. • Insgesamt ist festzustellen, dass aus meiner Sicht/aus Sicht der Tankstellenunternehmer ein pauschales Alkohol-Verkaufsverbot juristisch problematisch sowie mittelstands- und wirtschaftspolitisch gefährlich ist. Zum angestrebten Zweck stehen mildere Mittel zur Verfügung; der Entwurf hält einer Verhältnismäßigkeitsprüfung daher nicht stand, zumal insgesamt nur rund zwei Prozent aller Alkoholika in Deutschland über Tankstellen vertrieben werden. • Statt eines pauschalen Verkaufsverbotes sollte über wirksame präventive Projekte sowie Selbstverpflichtungen des Handels in Ergänzung mit etwaigen polizeirechtlichen Einzelmaßnahmen nachgedacht werden. Mit dem „Aktionsplan Jugendschutz“ der Tankstellenbranche können Tankstellen dazu einen wirksamen Beitrag leisten.
Alkohol-Verkaufsverbot: Textbausteine gegen das Alkohol-Verkaufsverbot

Textbausteine für Ihren Brief an die Abgeordneten nennen die wichtigsten Argumente.