An Sachsens Tankstellen sind in den Monaten April bis Juni rund 5.000 Abweichungen von der 12-Uhr-Regelung festgestellt worden. Dies sei im Vergleich zu anderen Bundesländern eine relativ geringe Anzahl, wie ein Sprecher des sächsischen Wirtschaftsministeriums auf Anfrage sagte. Daten für Juli liegen bislang nicht vor.
Ob eine Abweichung gleich ein Verstoß ist, der mit einem Bußgeld geahndet wird, liegt den Angaben zufolge im Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörden, also den Landkreisen. "Aus den betroffenen Landkreisen haben wir Rückmeldung erhalten, dass derzeit in den meisten Behörden die übermittelten Daten gesichtet und ausgewertet und Anhörungsverfahren vorbereitet oder eingeleitet werden", betonte der Sprecher.
Laut Wirtschaftsministerium haben in Sachsen insgesamt 38 Preishoheitsinhaber mit 46 Tankstellen ihren Sitz. Diese verteilen sich auf die Landkreise und die kreisfreie Stadt Leipzig. Die kreisfreien Städte Dresden und Chemnitz haben aktuell keinen Preishoheitsinhaber, der in die Zuständigkeit des Freistaates Sachsen fällt.
Im Landkreis Leipzig wurden bei zwei Tankstellen Verstöße gegen die sogenannte 12-Uhr-Regel festgestellt, wie das Landratsamt in Borna mitteilte. Die entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet. Die betroffenen Tankstellen werden im Rahmen der Verfahren angehört und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst danach kann entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Verstöße geahndet werden. Die Sprecherin des Landratsamtes betonte, dass die Bearbeitung der Verfahren zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die zuständige Bußgeldbehörde bedeute.
Grundsätzlich sieht das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz kein Toleranzfenster oder andere Ausnahmen von der 12-Uhr-Regel vor. Das Gesetz sieht vor, dass die Preise für Kraftstoffe nur einmal am Tag um genau 12 Uhr erhöht werden dürfen. Wer dagegen verstößt, handelt vorsätzlich oder fahrlässig ordnungswidrig. Inwieweit jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, etwa wegen technischer Störungen, von einer Ahndung abgesehen werden kann, liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde.