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Urteil: Waschanlagenbetreiber sollte nicht mit Hinweisen sparen

27.08.2015 13:22 Uhr
Waschanlage Fahrzeugpflege Aufbereitung
In der Waschanlage wird das Auto nicht nur sauber, sondern es kann auch beschädigt werden. Der Betreiber sollte darauf hinweisen.
© Foto: G.Czepluch / Wildlife / picture alliance

Der Betreiber einer Waschanlage sollte darauf hinweisen, dass unter bestimmten Umständen Schäden am Auto entstehen können. Sonst haftet er, wie das Landgericht Ansbach urteilt.

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Weist der Betreiber einer Waschanlage nicht ausdrücklich darauf hin, dass Autofahrer mit einem Automatikgetriebe den Motor keinesfalls anlassen sollten, bevor am Ende der Reinigungsfahrt das Grünlicht aufleuchtet, so hat er einen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass ein solcher Hinweis fehlte und der Anlasser zu früh betätigt wurde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Autofahrer in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellen, sagt das Landgericht Ansbach. 

Im vorliegenden Fall hatte der Autofahrer offenbar vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu – wie beim Automatikfahrzeugen erforderlich – das Bremspedal betätigt, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen eine Trocknungsdüse gerollt war. (Wolgang Büser/dpp-AutoReporter/tc)

Landgericht Ansbach
Aktenzeichen 1 S 936/14

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