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Urteil: Müllfahrzeug beschädigt Preismast

10.05.2017 12:04 Uhr
Urteil: Müllfahrzeug beschädigt Preismast
Ein Müllfahrzeug hat einen Preismast in Schieflage gebracht.
© Foto: Jet

Ein Müllfahrzeug hatte einen Tankstellenpreismast beschädigt. Das OLG Hamm hat nun die Haftungsverteilung geklärt.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einer Tankstellenbetreiberin anteiligen Schadensersatz in Höhe von circa 5.200 Euro zugesprochen, nachdem der Fahrer eines Müllfahrzeugs den neuen Preismasten angefahren hatte. Durch den Anprall war zunächst ein Schaden von circa 13.500 Euro entstanden, der sich letztlich auf 33.100 Euro erhöhte, weil ein zuvor unbeteiligter Fahrer eines LKW unfachmännisch versucht hat, den Mast wieder gerade aufzurichten.

Die Klägerin unterhält eine Tankstelle in Rheine, auf der sie im Jahre 2010 einen Preismast errichten ließ. Dieser ragte mit einer Durchfahrtshöhe von nur 3,825 Meter in eine zuvor unbeschränkt befahrbare Zufahrt. Die Zufahrt nutzten die Müllfahrzeuge des beklagten Reinigungsunternehmens, um zu den Müllbehältern auf dem Gelände zu gelangen. Im Juli 2010 beschädigte ein für die Durchfahrtshöhe wenige Zentimeter zu hohes Müllfahrzeug den noch nicht vollständig einbetonierten Preismasten, als es unter dem Mast durchfuhr. Der schrägstehende Preismast stürzte um, nachdem der Fahrer das Müllfahrzeug vom Schadensort entfernt und ein LKW-Fahrer versucht hatte, den Mast wieder aufzurichten. Vor dem Unfall hatte die Klägerin weder das beklagte Unternehmen noch deren Fahrer auf die Durchfahrtshöhe des neuen Preismastes hingewiesen.

Für den Schaden sei die Klägerin deshalb überwiegend selbst verantwortlich. Sie habe die ihr obliegende Sicherungspflichten verletzt, weil sie den Lkw-Verkehr auf ihrem Grundstück bei der Planung und Errichtung des neuen Preismastes nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im Unterschied zur Warnbeschilderung an anderen Stellen des Tankstellengeländes habe die Klägerin im Bereich des neuen Preismastes zudem kein Warnschild angebracht, um auf die Durchfahrtshöhe hinzuweisen. Außerdem habe sie es versäumt, die Befestigung des Mastens zeitnah fertigzustellen und den noch nicht ausreichend befestigten Masten durch eine Absperrung oder einen Abspannung abzusichern. Das Urteil ist rechtskräftig. (OLG Hamm/ms)

OLG Hamm
Urteil vom 24.01.2017
Aktenzeichen 9 U 54/15

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