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Rechtsprechung: Arbeitsweg im Clownskostüm ist nicht zumutbar

10.11.2016 11:51 Uhr
Rechtsprechung: Arbeitsweg im Clownskostüm ist nicht zumutbar
Die Frage, ob das Anlegen der Berufskleidung Arbeitszeit ist oder nicht, sorgt immer wieder für Rechtsstreitigkeiten.
© Foto: Fotolia

In der Frage, ob und wann das Anlegen von Berufskleidung als Arbeitszeit gilt, gibt es laut DGB eine klare Rechtsprechung. Entscheidend, ist, ob der Arbeitsweg in der Kleidung zumutbar ist.

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Ob das Anlegen der Berufskleidung Arbeitszeit ist oder nicht, hat schon mehrfach für Rechtsstreitigkeiten gesorgt. Laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) haben die Gerichte hierzu inzwischen für Klarheit gesorgt: Sofern ein Arbeitgeber eine bestimmte Uniform oder Schutzkleidung anordnet, die erst am Arbeitsplatz angezogen werden kann, muss er dafür auch Zeit einräumen und den Mitarbeiter in dieser Zeit bezahlen.

Anders ist es bei Kleidungsstücken, die der Mitarbeiter schon zu Hause anziehen kann. Entscheidend ist hier laut DGB die Zumutbarkeit. Ist die Arbeitsuniform normaler Kleidung ähnlich, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sie schon zu Hause angelegt wird. So dürfen beispielsweise Pflegekräfte ihre Kittel nicht schon auf dem Arbeitsweg tragen, um sie nicht zu verschmutzen, wie DGB-Rechtsexpertin Marta Böning erläutert. Auch könne von Mechanikern nicht erwartet werden, dass sie ihre dreckige Arbeitskleidung auf dem Heimweg tragen.

„Auch von einem Clown-Darsteller kann kein Arbeitgeber verlangen, dass er den Weg von zu Hause bis zum Arbeitsplatz schon im Kostüm zurücklegt“, sagt Böning. Ihnen allen stehe Umkleidezeit im Rahmen der Arbeitszeit zu, die dann auch zu vergüten sei. „So ist die Rechtsprechung, wie es aber in der Realität gehandhabt wird, steht dann noch auf einem anderen Blatt“, ergänzt die Rechtsexpertin des Gewerkschaftsbunds. (dpa)

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