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Energiesteuergesetz: MEW sieht Mittelstand bedroht

25.01.2017 14:07 Uhr
Energiesteuergesetz: MEW sieht Mittelstand bedroht
Steffen Dagger: "Die durch die Streichung des Paragraphen 60 zu erwartende Verdopplung der Sicherheitsleistung würde Mittelständler in der Praxis überfordern."
© Foto: MEW

Die MEW appelliert an den Bundestag, die Bundesregierung zu korrigieren. Diese möchte einen Paragrafen im Energiesteuergesetz streichen, der mittelständische Tankstellenbetreiber vor zu großer Besicherung schützt.

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Die Bundesregierung hat beschlossen, den Paragrafen 60 des Energiesteuergesetzes zu streichen. Nun fordert die Mittelständische Energiewirtschaft (MEW) den Deutschen Bundestag auf, die vorgesehene Streichung zurückzunehmen, "um die existenzielle Bedrohung mittelständischer Mineralölunternehmen zu verhindern".

Paragraf 60, mit dem Titel "Steuerentlastung bei Zahlungsausfallsichergestellt", stellte sicher, dass im Falle der Insolvenz eines Kunden die Energiesteuer zurückerstattet wird. "Zweck des Paragraphen ist es aber nicht, den Mineralölgesellschaften die relativ geringen tatsächlichen Forderungsausfälle zu erstatten. Vielmehr werden mittelständische Einzelhändler, in der Regel Tankstellenbetreiber, von der Besicherung des Energiesteueranteils gegenüber ihren Vorlieferanten befreit", stellt Steffen Dagger, Hauptgeschäftsführer der MEW, klar.

Eine Streichung würde der MEW zufolge dazu führen, dass Unternehmen die Besicherung auf den Energiesteueranteil ausweiten müssten. Die zu erwartende Verdopplung der Sicherheitsleistung würde Mittelständler in der Praxis überfordern. Sie führt zu existentiellen Wettbewerbsnachteilen gegenüber den integrierten Mineralölkonzernen.

Gemeinsam mit dem Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen (Uniti) hat die MEW ein Rechtsgutachten der Kanzlei Gleiss Lutz eingeholt. Diesem zufolge stelle Paragraf 60 Energiesteuergesetz aus mehreren Gründen keine unzulässige Beihilfe dar. Deshalb wäre eine Abschaffung des Paragrafen mit dieser rechtlichen Begründung weder notwendig noch sachgerecht. (ms)

Das Rechtsgutachten können Sie hier lesen: Gutachterliche Stellungnahme zur Beihilfekonformität von § 60 EnergieStG

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