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Zapfsäuleneichung: Das Amt vorn Kadi bringen

18.02.2011 16:14 Uhr
Verzögert sich das Eichen der Zapfsäulen, müssen Tankstellenbetreiber dieses vom Amt einfordern.

Vernachlässigen Eichämter - beispielsweise aus Personalnot - die Kontrolle von Zapfanlagen, können Tankstellenbetreiber mögliche Schäden nur begrenzt geltend machen.

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berichtete unlängst davon, dass man in Nordrhein-Westfahlen nicht hinterherkommt, alle Zapfsäulen zu eichen. Der Grund: Dem Landeseichamt fehlt schlicht das Personal, die vorgeschriebenen Kontrollen fristgemäß durchzuführen. Prof. Dr. Walter Frenz lehrt Öffentliches Recht an der RWTH Aachen, verfasste zahlreiche Publikationen zum Eichwesen und widmet sich dem Thema bei "Legal Tribune Online" (unter www.lto.de). Die Internetseite betreibt Wolters Kluwer Deutschland in Kooperation mit "Spiegel Online". Frenz weißt darauf hin: Erlischt die Eichgültigkeit, muss der Tankstellenbetreiber einen Antrag auf Nacheichung stellen. Der Experte führt weiter aus: "Tankstellenbetreiber nutzen daher die Zapfsäule regelmäßig nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer weiter. Auch wenn dies eigentlich verboten ist, muss er nach gängiger Praxis aber keine Sanktionen erwarten, wenn er schon einen Eichantrag gestellt hat. Allein der Ablauf der Eichgültigkeit begründet noch kein Vertriebsverbot." Die Rechtslage beschreibt Frenz wie folgt: "Den Landesbetrieb für das Mess- und Eichwesen trifft jedenfalls keine Pflicht, die Eichung sofort durchzuführen. Diese Tätigkeit wird, wie bei Verwaltungen üblich, innerhalb von drei Monaten geschuldet." Er kommt zu dem Schluss: "Sind die drei Monate abgelaufen, die der Eichbehörde eigentlich für die Bearbeitung eines Antrags auf Nacheichung zustehen, muss also zum Beispiel der betroffene Tankstellenpächter eine entsprechende Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, dass eben diese Tätigkeit vorgenommen wird. Unterlässt er dies, kann er keinen Schadensersatz verlangen, auch wenn er zu viel Sprit an seine Kunden abgegeben haben sollte." (lto.de/kak)

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