Handeln Eltern minderjähriger Kinder grob fahrlässig, wenn sie den Autoschlüssel in der Wohnung auf der Flurkommode liegen lassen? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung vermeldet ein Urteil zu diesem Thema, das diese Frage verneint. Demnach sind generell im Vertrag einer Kfz-Haftpflichtversicherung "Obliegenheiten" geregelt, die der Versicherungsnehmer beachten muss. Missachtet er diese Pflichten, kann seine Versicherung im Schadenfall laut D.A.S. von der Leistungspflicht befreit seit. Zusätzlich hänge die Zahlungspflicht der Versicherung auch davon ab, wer zum Unfallzeitpunkt gefahren sei - so könnten etwa alle Fahrer über 25 Jahre oder nur der Versicherungsnehmer selbst in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein.
Buben auf Spritztour
Der konkrete, verhandelte Fall sah wie folgt aus: Ein minderjähriger Junge hatte den von seinen Eltern offen auf der Flurkommode liegengelassenen Autoschlüssel entdeckt und damit eine Spritztour im elterlichen Wagen unternommen, wobei er einen Freund - ebenfalls ohne Fahrerlaubnis - ans Steuer ließ. Bei einem Spurwechsel kollidierte der Pkw mit einem Mercedes. Zunächt, so berichtet die D.A.S., bezahlte die Kfz-Haftpflichtversicherung des "ausgeliehenen" Pkw den Schaden, doch sie verlangte das Geld vom Unfallfahrer selbst zurück.
Zwar waren auch fremde Fahrer des betreffenden Autos versichert - aber nur solche mit Fahrerlaubnis. Der Unfalllfahrer weigerte sich jedoch, für den Schaden einzustehen. Der Vater seines Freundes müsse den Schaden tragen, so dessen Argumentation, da er den Schlüssel auf der Kommode habe liegen lassen. Er habe für den minderjährigen Sohn einen Anreiz geschaffen, mit dem Auto auf Tour zu gehen. Dies sei grob fahrlässig und eine Obliegenheitsverletzung gegenüber seiner Vesicherung.
Das Amtsgericht Hagen sah das jedoch der D.A.S. zufolge anders: Ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder demnach davon ausgehen, das diese nicht ohne Erlaubnis ihr Auto benutzen - speziell dann, wenn die Kinder keinen Führerschein haben. Es sei nicht fahrlässig gewesen, den Schlüssel auf die Komomde zu legen. (red)
Amtsgericht Hagen
Urteil vom 24. April 2013
Aktenzeichen 140 C 206/12