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"Scheißegal": Auch mündliche Kündigung ist wirksam

11.12.2012 10:47 Uhr
"Scheißegal" war der Friseurin die Bitte ihres Chefs am Telefon.
© Foto: Robert Kneschke/Fotolia

Wer – wenn auch nur mündlich – vehement auf eine Kündigung besteht, darf sich nicht wundern, wenn diese auch durchgeführt wird. Diese Erfahrung machte eine Friseurin, die ihrem Arbeitgeber telefonisch fristlos kündigte.

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Wer – wenn auch nur mündlich – vehement auf eine Kündigung besteht, darf sich nicht wundern, wenn diese auch durchgeführt wird. Diese Erfahrung machte laut einer Mitteilung der ARAG-Versicherung eine Friseurin, die ihrem Arbeitgeber telefonisch fristlos kündigte.

Wegen des hohen Arbeitsaufkommens und nahender Feiertage bat der Chef in einem zweiten Telefonat zumindest um Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein "scheißegal" bekam er zur Antwort. Daraufhin kündigte er seinerseits der Arbeitnehmerin außerordentlich.

Ihre im Gegenzug eingereichte Kündigungsschutzklage blieb auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Nach Meinung der Richter wurde das Arbeitsverhältnis durch die zweifache Wiederholung der Kündigung durch die Mitarbeiterin beendet.

Von einer mündlichen Spontankündigung könne man nicht ausgehen. Somit könne sich die Mitarbeiterin auch nicht darauf berufen, dies widerspreche dem Grundsatz nach "Treu und Glauben" beziehungsweise dem "Verbot widersprüchlichen Verhaltens". (asp)


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 8. Februar 2012
Aktenzeichen: 8 Sa 318/11

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