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Recht: Vierjährige schnallt sich ab, Fahrer muss Geldbuße zahlen

05.03.2014 13:14 Uhr
Fürsorgepflicht: Ein Fahrer trägt die Verantwortung, ob ein Kind während der gesamten Fahrt angeschnallt ist.
Ein Fahrer trägt die Verantwortung, dass ein Kind während der gesamten Fahrt angeschnallt bleibt.
© Foto: picture alliance/Harald Schneider/APA/picturedesk.com

Jeder Insasse hat im Auto vor Fahrtbeginn den Sicherheitsgurt anzulegen. Diese Anschnallpflicht lässt keine Ausnahmen zu. Berechtigt. Das gilt erst recht, kommen Kinder ins Spiel. Über einen solchen Fall verhandelte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im vergangenen Herbst.

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Jeder Insasse hat im Auto vor Fahrtbeginn den Sicherheitsgurt anzulegen. Diese Anschnallpflicht lässt keine Ausnahmen zu. Berechtigt. Das gilt erst recht, kommen Kinder ins Spiel. Über einen solchen Fall verhandelte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im vergangenen Herbst.

Ein Mann fuhr mit seiner vierjährigen Tochter in seinem Pkw durch die Stadt. Und in eine Geschwindigkeitskontrolle. 15 Kilometer pro Stunde zu schnell war er unterwegs, stellten die Beamten fest. Ihnen fiel aber noch auf: Das Kind auf der Rückbank war nicht angeschnallt. Der Fahrer versicherte, dass er es vor Fahrtbeginn angeschnallt hatte. Die Vierjährige musste während der Fahrt allein den Sicherheitsgurt gelöst haben. Es setzte eine Geldbuße von 40 Euro, die man gegen ihn wegen des nicht vorschriftsmäßigen Sicherns seines Kindes aussprach.

Dagegen erhob der 44-Jährige Widerspruch: Seine Begründung: Seine Tochter habe sich erstmals während einer Fahrt abgeschnallt. Und von ihm als Fahrer könne man nicht verlangen, die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren.

Fahrlässiges Verhalten
Das OLG Hamm folgte seinen Argumenten nicht, sondern hielt ihm vor: Als Fahrer trage er die Verantwortung, dass seine Tochter während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Die Richter räumten zwar ein: Mitfahrer sind verpflichtet, sich anzuschnallen. Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie Kindern treffe den Fahrzeugführer aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren.

Das Gericht kam zu dem Schluss: Der Vater habe seine Fürsorgepflicht für seine vierjährige Tochter fahrlässig verletzt. Denn ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen, argumentierten die Richter.

Sie skizzierten dazu noch ein Verhalten, welches das Gericht im Einzelfall für notwendig erachte: In dem sollte eine Fahrer für seine Route solche Straßen wählen, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. (kak)

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 5. November 2013
Aktenzeichen: 5 RBs 153/13

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