Der Alkoholverkauf an Tankstellen darf von der Stadt Frankenthal beschränkt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz jetzt entschieden und den Einspruch von vier betroffenen Tankstellenunternehmern gegen ein entsprechendes Urteil des Landesgerichts abgewiesen. Damit dürfen alkoholische Getränke an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden, urteilten die Richter am vergangenen Freitag, 3. April 2009. Anlass war eine Verordnung der Stadt Frankenthal, welche Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Die gegen die Verkaufsbeschränkung von vier Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen. Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt. Die für Tankstellen geltende Sonderregelung über erweiterte Öffnungszeiten lasse, abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, allein den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden (Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer) voraussetze. Denn Tankstellen würden ladenöffnungsrechtlich nur begünstigt, um den Bedarf von Straßenverkehrsteilnehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisenden decken zu können. Der unbeschränkte Verkauf von Waren durch Tankstellen „rund um die Uhr“ an jedermann sei daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt werde. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern je Reisender. Urteile vom 19. März 2009, Aktenzeichen: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG Datum: 03.04.2009 Herausgeber: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht weist Klage von Tankstellen ab: Alkoholverkaufsverbot rechtmäßig

Nachts kein Alkohol an Tankstellen in der Stadt Frankenthal. Das Alkoholverkaufsverbot ist rechtmäßig, bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ein entsprechendes Urteil des Landesgerichts.