Wer in eine bekannte, häufig genutzte Internet-Adresse absichtlich kleine Fehler einbaut und mit dieser "Tippfehler-Domain" dann ein eigenes Netzangebot unterbreitet, handelt gesetzeswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Ein solches Verfahren stelle eine geschäftliche Behinderung des Betreibers der ursprünglichen Internetseite dar und sei zu Recht mit einem entsprechend teuren Unterlassungs- beziehungsweise Löschungsanspruch zu ahnden.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es im vorliegenden Fall um die Adresse "wetteronlin.de". Nutzer, die sich zufällig vertippt hatten, wurden auf ein ganz anderes, eher schlüpfriges Angebot umgeleitet. Eine offenbar systematische Irreführung, wie sie auf einer Vielzahl anderer "Tippfehler-Domains" in gleicher Weise betrieben wird.
Nach Überzeugung der Richter behindert die gezielte Fehlleitung den Wetterdienst in nicht unwesentlicher Weise. "Zwar werden die irregeleiteten Nutzer alsbald merken, dass sie nicht zu dem gewünschten Ziel gelangt sind - danach in der Regel jedoch einen anderen Dienstleister suchen als denjenigen, den sie an sich ansteuern wollten", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz den Kölner Urteilsspruch.
Damit werde auf Dauer nicht nur der Ruf des beliebten Internet-Wetterdienst geschädigt, sondern ihm gehe auch zumindest ein Teil der für seine Existenz notwendigen Werbeeinnahmen verloren. Dies könne sich bei besonders häufig aufgesuchten Seiten wie dieser zu großen Fehlbeträgen summieren. (asp/beg)
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 10. Februar 2012
Aktenzeichen: 6 U 187/11
Oberlandesgericht Köln: "Tippfehler-Domain" ist gesetzeswidrig
Wer in eine bekannte, häufig genutzte Internet-Adresse absichtlich kleine Fehler einbaut und mit dieser "Tippfehler-Domain" ein eigenes Netzangebot unterbreitet schadet dem Betreiber der ursprünglichen Internetseite.