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Oberlandesgericht Düsseldorf: Tankstellenübernahme durch Total ist rechtens

06.08.2010 12:28 Uhr
Total
Total darf 59 Tankstellen im Osten Deutschlands vermutlich übernehmen.
© Foto: Total

Die Übernahme von 59 ostdeutschen Tankstellen der OMV durch die Total ist nicht kartellrechtswidrig.

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Neue Runde bei der geplanten Tankstellenfusion im Osten Deutschlands: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte sich gegen das Veto des Bundeskartellamts. Die Übernahme von 59 ostdeutschen Tankstellen der OMV Deutschland GmbH(Burghausen) durch die Total Deutschland GmbH (Berlin) sei nicht kartellrechtswidrig, entschied das OLG Düsseldorf am Mittwoch. Das Bundeskartellamt hatte eine weitere Konzentration auf dem deutschen Tankstellenmarkt verhindern wollen - nicht zuletzt auch mit Blick auf die Preisgestaltung für die Kunden an den Zapfsäulen. Der OLG-Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Präsident des Kartellamts in Bonn, Andreas Mundt, kündigte umgehend an, die Möglichkeiten einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu prüfen. Der Beschluss widerspreche den Erkenntnissen der Wettbewerbshüter. Eine Kartellamtssprecherin sagte, werde der OLG- Beschluss rechtskräftig, könnten auch größere Fusionen im Tankstellensektor nicht mehr verhindert werden. Das Kartellamt hatte den Zusammenschluss im April 2009 untersagt. Total bilde zusammen mit den Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips/Jet und ExxonMobil/Esso auf dem ostdeutschen Tankstellenmarkt ein marktbeherrschendes Oligopol. Total und OMV hatten dagegen argumentiert, dass der Zusammenschluss nicht der deutschen Fusionskontrolle unterliege und Wettbewerb bestehe. Das OLG hält die Übernahme der Tankstellen durch Total für zulässig. Es werde dadurch keine marktbeherrschende Stellung verstärkt oder begründet. Die genannten Unternehmen hätten auf den hier relevanten Regionalmärkten in Chemnitz, Dresden, Erfurt, Leipzig und Umgebung zwar teilweise einen Marktanteil von mehr als zwei Drittel. Total und OMV hätten aber nachgewiesen, dass zwischen ihnen und anderen Mineralölgesellschaften wesentlicher Wettbewerb bestehe. Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Das Bundeskartellamt kann diese Beschwerde jetzt binnen eines Monats einlegen. (dpa)

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