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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Angedrohte Krankmeldung kann zu Kündigung führen

08.08.2012 05:07 Uhr
Droht der Arbeitnehmer mit Krankheit, droht ihm die fristlose Kündigung.
© Foto: Junial Enterprises / shutterstock

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub mit angedrohter Krankheit durchsetzen wollen, müssen mit ihrer Kündigung rechnen. Dies billigte zuletzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

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Grundsätzlich müssen Arbeitgeber Rücksicht auf die Urlaubswünsche ihrer Angestellten nehmen. Daraus ergibt sich für den Beschäftigten jedoch kein Recht auf Durchsetzung seiner Urlaubsplanung. Bekommt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht genehmigt, sollte er nicht versuchen seinen Arbeitgeber durch die Androhung einer Krankschreibung zu erpressen. Macht der Angestellte die Drohung wahr, ist das ein Grund für fristlose Kündigung. Jüngst erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, das solch ein Vorgehen des Arbeitsnehmers eine grobe Verletzung der Leistungstreuepflicht darstellt, die mit fristloser Kündigung geahndet werden kann (AZ. 5 Sa 63/11).

So billigte das Gericht die fristlose Kündigung einer Putzfrau, die in einem Hotelbetrieb beschäftigt war. Sie beantragte Urlaub für einen Zeitraum, zu dem voraussichtlich viele Gäste gleichzeitig abreisen wollten. Die Hotelleitung bat die Reinigungskraft um die Verschiebung des Zeitraumes um zwei Wochen. Daraufhin kündigte die Frau eine Krankmeldung an und statt ihres Erscheinens an besagtem Termin, legte sie eine zweiwöchige Krankmeldung vor. Die Hotelleitung kündigte der Reinigungskraft fristlos.

Und das zu Recht. Die Androhung einer zukünftigen Erkrankung wegen eines nicht gewährten Urlaubs sei ein Grund für eine außerordentliche Kündigung, so die LAG-Richter. Durch dieses Vorgehen gibt der Beschäftigte seinem Vorgesetzten zu verstehen, dass er zur Durchsetzung seiner Interessen bereit sei, seine ihm zustehenden Rechte des Entgeltfortzahlungsrechts auch grob zu missachten. Dieses Verhalten stellt nach Angaben der Richter nicht nur eine Verletzung der Leistungstreuepflicht dar, sondern untergrabe auch das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (anr)

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 18. Juli 2012
Aktenzeichen: AZ 5 Sa 63/11

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